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Unzulässige Werbung für Verbraucherleasingverträge
Die Angabe „aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten“ (§ 5 Abs 1 Z 1 VKrG) ist unvollständig, wenn Kosten von Nebenleistungen fehlen, die beim beworbenen Vertrag zwar nicht ausnahmslos, aber doch in begründeten Sonderfällen anfallen können. Ein Hinweis auf Art und Umfang der erforderlichen Nebenleistung „abhängig von der Bonität des Kunden“ ist allerdings ausreichend.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstbeklagte bewarb im Februar 2012 im Anzeigenteil der Tageszeitung „Kronen Zeitung“ den Abschluss von PKW-Leasingverträgen mit nachfolgendem Inserat:
Ähnliche Inserate erschienen in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Österreich“.
Alleingesellschafterin der Erstbeklagten ist die P1 GesmbH, deren Alleingesellschafterin die P2 GesmbH ist; diese ist Alleinaktionärin der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte bietet in Zusammenarbeit mit der Erstbeklagten Leasingfinanzierungen für die von der Erstbeklagten vertriebenen Fahrzeuge an. Die Leasingverträge werden als „Restwert-Leasing“ angeboten, wobei der Kunde bei Vertragsende für den vereinbarten Restwert einzustehen hat. Nach den allgemeinen Leasingbedingungen der Zweitbekl...