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Keine analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GlücksspielG auf Devisenspekulationsgeschäfte
§§ 6, 7, 861, 914, 1295, 1299 ABGB; § 25 GlücksspielG; §§ 22, 43, 44, 45 WAG; §§ 226, 266 ZPO
Die WAG-Dokumentationspflichten dienen lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln; ihre Verletzung bildet weder Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche, noch rechtfertigt sie eine Beweislastumkehr.
Bei Spekulationsgeschäften mit Effekten hängt das Risiko – anders als bei der Teilnahme an Glücksspielen – von vielfältigen externen Faktoren ab, deren Einschätzung dem Anleger obliegt; eine analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GlücksspielG auf Devisenspekulationsgeschäfte ist daher ausgeschlossen.
Aus der Begründung:
1.1 Die Dokumentationspflichten nach § 22 WAG (früher § 17 WAG) dienen lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. Ihre Verletzung bildet keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche (RS0123044).
1.2 Von dieser Rsp ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat den Umstand, dass die Bank keine Aufzeichnungen über den detaillierten Inhalt einzelner mit dem Beklagten abgesc...