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ÖBA 3, März 2014, Seite 180

§ 7 VKrG und seine Sanktionierung

Georg Weissel

In ihrer seinerzeitigen Abhandlung über die Möglichkeiten zur Implementierung der Verbraucherkreditrichtlinie erinnerte Dehn daran, dass jede Rechtsordnung so gut ist, als aus ihrer Nichteinhaltung Konsequenzen gezogen werden . Da seit der im Wege des DaKRÄG durchgeführten Reform bald drei Jahre vergangen sind, kann im Hinblick auf die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Verbraucherschutzes erörtert werden, ob und wo Ansatzpunkte für Verbesserungen des nationalen Regelwerks bestehen.

In her paper on the possibilities of implementing the Consumer Credit Directive, Dehn called to mind that every legal system is only so good as a failure to comply with it is duly sanctioned (Dehn, ÖBA 2009, 194). As three years will soon have passed since the Loan and Credit Amendment Act (Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz) was enacted, one can discuss whether and where there appears to be room for improvements to the national legislation in terms of the goals envisioned by the Directive with regard to consumer protection.

Stichwörter: § 7 VKrG; § 7 Abs 2 WucherG; Sanktion; Basiszinssatz; Mäßigungsrecht.

JEL-Classification: D 18, G 21, K 13, K 23.

1. Zweck und Inhalt von § 7 VKrG

§ 7 VKrG wurde im Zusammenhang mit de...

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