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CRR-Begleitverordnung seit 1. Januar 2014 in Kraft
Am ist die Verordnung der FMA, mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr 575/2013 in Zusammenhang mit der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden, in Kraft getreten. Konkret enthält die CRR-Begleitverordnung (CRR-BV) Übergangsbestimmungen bei den Eigenmittelanforderungen, Details zum Markt- und Kreditrisiko sowie Regeln zu Konsolidierung von Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors. Im Vergleich zum Entwurf wurden in der finalen Version einige Änderungen vorgenommen.
Bei den Übergangsbestimmungen wurden in der nunmehr finalen Fassung diverse Anpassungen bei den anwendbaren Prozentsätzen vorgenommen. So wurde bspw der Prozentsatz bei den Übergangsbestimmungen zu zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, die sich aus Änderungen der eigenen Bonität ergeben (§ 2 CRR-BV), von 0% auf 100% (ab dem ) in der finalen Version angehoben.
Zusätzlich wurde der § 21 in die CRR-BV eingefügt, um die Anrechnung von Zwischengewinnen zu den Eigenmitteln zu ermöglichen. Diese können unter den in Art 26 Abs 2 lit a und b der CRR-Verordnung genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.