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ÖBA 3, März 2014, Seite 215

Zur Wechselbürgschaft

§§ 864a, 879, 1357 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; Art 30, 31, 32 WG

Die Ermächtigung des Gläubigers, einen Blankowechsel auszufüllen, ist keine überraschende Bestimmung eines Bürgschaftsvertrags.

Aus der Begründung:

1.1 Das Vorliegen einer (form-)gültigen Wechselbürgschaft (Art 30 bis 32 WG) ist nicht strittig (vgl dazu 8 Ob 91/11g ). Nach Art 32 Abs 1 WG haftet der Wechselbürge gleich einem Bürgen und Zahler (8 Ob 227/99m; vgl auch 8 Ob 2082/96a).

1.2 Das Argument der Beklagten, die Vorinstanzen hätten unterscheiden müssen, ob es sich im Anlassfall um eine Wechselbürgschaft oder um eine Bürgschaft nach ABGB handle, ist nicht verständlich. Die Vorinstanzen haben die von den Zweit- bis Viertbeklagten gegen die Bürgschaftsverpflichtung erhobenen materiellen Einwendungen ohnedies geprüft.

Im zugrunde liegenden Bürgschaftsvertrag vom wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Zweit- bis Viertbeklagten die Haftung als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB übernehmen. Die Vorinstanzen sind damit ohne korrekturbedürftige Fehlbeurteilung von einer „wechselmäßig unterlegten“ Bürgschaft ausgegangen (vgl 8 Ob 31/05z ; 8 Ob 128/10x).

2.1 Die in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten betragsmä...

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