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Zur bankrechtlichen Konzessionspflichtigkeit (als Einlagengeschäft) der gewerblichen Entgegennahme von Darlehensgeldern zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit eines Handelsunternehmens („Fall Waldviertler“)
§ 1 Abs 1 Z 1 2. Fall, § 31 Abs 1 BWG; Art 4 Abs 1, Art 5 RL 2006/48/EG; § 2 S. 216Abs 1 dritter Satz UStG 1972; § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994; § 1 Abs 1 Z 1, Z 3, Z 4, § 2; § 3 Abs 1 Z 10 KMG
Einlagen iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG liegen dann vor, wenn rückzahlbare Gelder des Publikums (der Öffentlichkeit), die der Anlage dienen, nicht bloß gelegentlich entgegengenommen werden. Auf die weitere Verwendung der entgegengenommenen Gelder kommt es hingegen nicht an, um von einer Einlage im Sinne dieser Bestimmung ausgehen zu können.
Die zu § 1 Abs 2 Z 1 Kreditwesengesetz entwickelte Auffassung, bei der Bestimmung des Einlagenbegriffs sei die bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung als Interpretationsmaßstab heranzuziehen, ist auf die (wenn auch wortgleiche) Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 BWG nicht übertragbar, da das BWG im Gegensatz zu § 1 Abs 2 KWG keine Bezugnahme auf die Verkehrsauffassung mehr enthält.
Aus den Banken-RL und ihrer Entstehungsgeschichte (insb der der Zweiten RL) ergibt sich eindeutig, dass das Verbot für Personen und Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben, gerade auch Unternehmen erfasst, deren Tätigkeit nicht in der Kreditvergabe für e...