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Zur Haftung der Bank gemäß § 1313a ABGB für selbständige WPDLU
§§ 1295, 1304, 1313a ABGB; § 502 ZPO
Der Anlageprodukte vertreibenden Bank ist ein allfälliges Verschulden eines selbständigen Beraters nicht zuzurechnen, wenn sie auf eine objektive Beratung durch ihn vertrauen darf. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Berater mit der Bank in ständiger Geschäftsbeziehung steht („Vertriebspartner“), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und die Interessen beider daher parallel laufen. Dann ist der Berater der Bank nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen; sie haftet auch für sein Verhalten bei der Vermittlung der Anlage. Auch „Zurechnungsstaffeln“ mit mehreren (Sub-)Beratern kommen in Betracht.
Ob die für eine Haftung nach § 1313a ABGB erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen selbständigem Berater und Bank aufgrund der konkreten Umstände gegeben ist, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.
Aus der Begründung:
1. Der OGH hat zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) zur ausführenden Bank bereits in der E 4 Ob 129/12t Stellung genommen:
1.1 Wird ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten...