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OGH 04.11.2013, 10Ob34/13t

OGH 04.11.2013, 10Ob34/13t

Rechtssätze


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Normen
RS0022862
Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber auf die rechtshemmenden bzw vernichtenden Tatsachen.
Normen
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1
KO §29 Z1
RS0078931
Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.
Normen
RS0106373
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Normen
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABB Abs2 Z63
KWG 1979 §1 Abs2 Z5
WAG §11
WAG §13
RS0026135
Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.
Normen
ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
Allgem Bankbedingungen Pkt25 Abs2
WAG §11
WAG §13
RS0029601
Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung).
Normen
RS0102779
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen.
Normen
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1313a IIIf
WAG 1997 §11
WAG 1997 §13
RS0128476
Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin F***** AG in Abwicklung, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 33.366,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 25/13y-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der Nebenintervenientin auf Zuspruch der Kosten ihrer Eingabe vom wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) zur ausführenden Bank bereits in der Entscheidung 4 Ob 129/12t Stellung genommen:

1.1. Wird ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entsteht dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es (ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden) rechtfertigt, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Denn diese ständige Betrauung begründet zusammen mit der regelmäßig produkt- und umsatzabhängigen Provision die Gefahr, dass der Vermittler nicht mehr ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Kunden tätig wird, sondern auch andere Erwägungen - insbesondere die Maximierung des eigenen Gewinns - in seine Tätigkeit einfließen lässt. Dies erfolgt im Interesse der Bank, die den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Bank im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein vom Kunden beigezogener Berater den Kunden ausreichend berät, sodass sie insofern keine eigenen Pflichten treffen und ihr (daher) auch ein allfälliges Verschulden des Beraters nicht zuzurechnen ist. Das gilt aber nur dann, wenn sie auf eine objektive Beratung vertrauen darf. Letzteres trifft nicht zu, wenn der Berater mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht („Vertriebspartner“), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und daher sein Interesse an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank an deren Abschluss parallel läuft. Ist ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, bleiben deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht. Damit ist der Berater der Bank aber nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen, sondern die Bank haftet auch für Schäden aufgrund von dessen Verhalten bei der Vermittlung der Anlage (so auch Graf, Bank haftet für ständig betrauten Vertriebspartner, ecolex 2013, 762 ff [765], wo er aus der zitierten Entscheidung Folgendes ableitet: „Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters“).

1.2. Diese Rechtsansicht wurde in 8 Ob 104/12w (P 2.1. der Begründung) bestätigt. In der Entscheidung 2 Ob 24/13p, die kritische Stellungnahmen der Lehre zu diesem Thema aufzeigt, wurde eine Zurechnung des Wertpapierberaters zur beklagten Bank auf Grundlage der eben zitierten beiden Vorentscheidungen (wenn auch - unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung - nicht bloß auf die Vertriebspartnerschaft zwischen Bank und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gestützt) ebenfalls bejaht.

2. Auch das Berufungsgericht hat auf diese Rechtsprechung (4 Ob 129/12t) verwiesen. Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.

3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich eine ausreichende Grundlage für eine solche Zurechnung im Sinn der jüngeren Rechtsprechung schon aus den unbekämpften Feststellungen des Ersturteils (zum Vertrieb der MEL-Zertifikate über Vertriebspartner der 100%igen Vertriebstochter der beklagten Bank) ergebe - und zwar auch bei einer „Zurechnungs-Staffel“ - ist zumindest vertretbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird in den oben erwähnten Entscheidungen nämlich kein „Auftragsverhältnis“ zwischen dem WPDLU und der Bank vorausgesetzt.

4. Im vorliegenden Fall hat die (unmittelbare) Vertriebspartnerin der Beklagten (nämlich ihre - zwecks Vertriebs von MEL-Zertifikaten gegründete - 100%ige Tochter) mit anderen konzessionierten WPDLU selbständige Vertriebspartnerverträge abgeschlossen. Einer der „vier großen Vertriebspartner“ der 100%igen Vertriebstochter der beklagten Bank war die F***** AG; - unter deren „Haftungsdach“ war (auch) die a***** gesmbH, eine Vertriebspartnerin der 100%igen Vertriebstochter der beklagten Bank.

4.1. Die Finanzberatung des Klägers erfolgte durch den Vertreter dieser (mittelbaren) Vertriebspartnerin. Die Beurteilung, dass die (Fehl-)Beratung durch dieses WPDLU der Beklagten zuzurechnen sei (das Berufungsgericht spricht hier von einer „Zurechnungs-Staffel“), ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig: War doch dieses WPDLU in die Interessenverfolgung der Beklagten eingebunden, wobei die unmittelbare Vertriebspartnerin der Beklagten als Bindeglied zwischen der Beklagten und den mittelbaren Vertriebspartnern fungierte.

5. Davon abgesehen ist die Beurteilung der Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken schon grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt - nach ständiger Rechtsprechung - nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0106373; zuletzt 9 Ob 16/13p; 9 Ob 50/12m mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

5.1. Nach den - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen wurde der Kläger von seinem Berater anhand der Informationen auf den Veranstaltungen der 100%igen Vertriebstochter der Beklagten aufgeklärt, wo die Darstellung des Produkts - jeweils ohne Eingehen auf die Risiken - im Vordergrund stand. Außerdem erfolgte die Entlohnung des Beraters aufgrund der ständigen Vertriebspartnerschaft zwischen der Vertriebstochter der Beklagten und der F***** AG (unter deren „Haftungsdach“ die a***** gesmbH tätig war) auch nicht unabhängig von den vermittelten Produkten. Der wirtschaftliche Erfolg der a***** gesmbH war also (auch) vom Ausmaß der Vermittlung von MEL-Zertifikaten abhängig, wodurch das Interesse des Beraters an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank an deren Abschluss parallel lief. Die Beklagte durfte daher (eben) nicht auf eine objektive Beratung vertrauen, sondern musste erkennen, dass die Beratung der Kunden - nach der erteilten Information - (systematisch) irreführend erfolgen werde. Dass diese Umstände - im Sinn eines von der Beklagten (bewusst) herbeigeführten Beratungsfehlers - auch Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers hatten, ist evident. Ihre Haftung aus der Verletzung der Beratungspflicht ist also schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte aufgrund der Vertriebskonstruktion - mit vehementem Eigeninteresse der Vertriebspartner am Bestand des Naheverhältnisses zur Beklagten - zumindest Anhaltspunkte dafür hatte, dass die WPDLU ihre Pflichten nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0128476; RS0026135 [T34]; RS0029601 [T28]).

6. Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist ebenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0102779 [T8]; RS0078931). Auch die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen begegnet im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken. Es stellt eine vertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts dar, dass dem Kläger (aufgrund der Unerfahrenheit bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments) nicht als Mitverschulden anzurechnen ist, dass er die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen hat (RIS-Justiz RS0102779 [T11]).

7. Die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist (RIS-Justiz RS0022862 [T5]). An diesen Nachweis sind aber keine zu strengen Anforderungen zu richten (RIS-Justiz RS0022862 [T6]). Demgemäß genügt - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - die Feststellung, eine Alternativanlage hätte dem Kläger zumindest das Kapital erhalten, den Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs. Den Nachweis, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei, hat die Beklagte nicht erbracht (vgl 4 Ob 67/12z).

Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00034.13T.1104.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-82994