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Ein einzelner Treuhänder kann den mehrseitigen Treuhandauftrag nicht widerrufen
Bei der mehrseitigen Treuhandschaft muss der Treuhänder die gegensätzlichen Interessen aller Treugeber bestmöglich wahren. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderenS. 63 Treugeber belastet, darf der Treuhänder nicht nachkommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit schriftlichem Vertrag vom kauften die Kläger eine Liegenschaft mit Einfamilienhaus, auf der zu C-LNr 10 zugunsten der S AG (in der Folge: Pfandgläubigerin) ein Höchstbetragspfandrecht über € 250.000 einverleibt war, um einen Kaufpreis von € 153.500. Die beklagte Rechtsanwältin errichtete den Kaufvertrag und wurde von den Klägern und der Verkäuferin zur Treuhänderin bestellt. Dazu wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
Die Käufer verpflichteten sich, den Barkaufpreis binnen drei Wochen ab Vertragsunterfertigung bei der Treuhänderin auf das im Vertrag genannte Treuhandkonto zu hinterlegen und die GrESt sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr bei der Treuhänderin auf das im Vertrag genannte Finanzamtskonto mit dem unwiderruflichen Auftrag zu hinterlegen, die GrESt und die gerichtliche Eintragungsgebühr im Wege der Selbstbeme...