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Zum Schutzzweck der §§ 40, 41 BWG
§§ 1293 ff, 1311 ABGB; §§ 40, 41 BWG
Den Bestimmungen der §§ 40 und 41 BWG kommt kein Individualschutzzweck iSv § 1311 ABGB zu. Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten der Geldwäscherei kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Der Vertrag zwischen Überweisungs- und Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des Überweisenden und des Empfängers. Diese Schutzpflichten beziehen sich nur auf die Abwicklung der Überweisung; nicht auf die Verhinderung von Untreue- oder Betrugshandlungen in fremder Sphäre.
Aus der Begründung:
1.1 Der Zweitkläger beruft sich zunächst darauf, dass den Meldepflichten der Finanzinstitute nach § 41 Abs 1 BWG Schutzgesetzcharakter iSd § 1311 ABGB zukomme.
In der E 8 Ob 145/09w hat der erkennende Senat in einem gleich gelagerten Parallelfall – ua unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur zu vergleichbaren Bestimmungen des BWG (4 Ob 230/06m ; 1 Ob 44/07p ; 8 Ob 84/08y ) – dazu ausgesprochen, dass der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insb auch der Meldepflichten nach § 41 leg cit, in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung liege. Der Schutzzw...