Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 1, Jänner 2011, Seite 64

Zum Schutzzweck der §§ 40, 41 BWG

§§ 1293 ff, 1311 ABGB; §§ 40, 41 BWG

Den Bestimmungen der §§ 40 und 41 BWG kommt kein Individualschutzzweck iSv § 1311 ABGB zu. Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten der Geldwäscherei kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Der Vertrag zwischen Überweisungs- und Empfangsbank entfaltet Schutzwirkungen zugunsten des Überweisenden und des Empfängers. Diese Schutzpflichten beziehen sich nur auf die Abwicklung der Überweisung; nicht auf die Verhinderung von Untreue- oder Betrugshandlungen in fremder Sphäre.

Aus der Begründung:

1.1 Der Zweitkläger beruft sich zunächst darauf, dass den Meldepflichten der Finanzinstitute nach § 41 Abs 1 BWG Schutzgesetzcharakter iSd § 1311 ABGB zukomme.

In der E 8 Ob 145/09w hat der erkennende Senat in einem gleich gelagerten Parallelfall – ua unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur zu vergleichbaren Bestimmungen des BWG (4 Ob 230/06m ; 1 Ob 44/07p ; 8 Ob 84/08y ) – dazu ausgesprochen, dass der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insb auch der Meldepflichten nach § 41 leg cit, in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung liege. Der Schutzzw...

Daten werden geladen...