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ÖBA 1, Jänner 2011, Seite 53

Liegenschaftsübergabe mit Wohnrecht der Veräußerer – Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB?

Andreas Riedler

§ 1409 ABGB

Ein den Veräußerern eingeräumtes Fruchtgenussrecht an einer Wohnung kann nur dann als beim Veräußerer verbliebenes Vermögen berücksichtigt werden, wenn es einen im Vergleich zur übergebenen Liegenschaft nicht unerheblichen Wert bildet, welcher überdies auch einer exekutiven Verwertung zugänglich ist. Tilgung der Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber reduziert dessen Haftungsgrenze genauso wie befreiende Schuldübernahme; ob auch die bloße Existenz pfandrechtlich sichergestellter Forderungen haftungsreduzierend wirkt, bleibt (neuerlich) offen. Passiva sind für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB nicht zu berücksichtigen.

Aus der Begründung:

Die Eltern der Klägerin und des mit der Zweitbeklagten verheirateten Erstbeklagten waren Eigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus, die sie der Klägerin und einem weiteren Sohn verkauften.

Die Beklagten wurden mit rechtskräftigem Urteil schuldig erkannt, der Klägerin eine Wohnung im Haus, deren Wohnungseigentümerin die Klägerin nach Parifizierung des Hauses geworden war, geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

Die Klägerin begehrte € 60.000 sA an Benützungsentgelt für einen ZeitraumS. 54 von 1996 bis 2005. Sie...

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