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ÖBA 1, Jänner 2011, Seite 60

Zum Interzessionsbegriff der §§ 25c, 25d KSchG

§§ 983 ff ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Keine Lösung der Judikaturdivergenz, ob der Mithaftende trotz eines etwaigen wirtschaftlichen Eigeninteresses iSv §§ 25c und 25d KSchG „interzediert“. Bei einem Kredit in der Größenordnung von € 45.000 ist der Erwerb von Wohnungseinrichtung als Verwendungszweck nicht derart unplausibel, dass der Kreditgeber weiter nachforschen müsste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte und ihr damaliger Ehegatte nahmen im Jahr 2004 bei der klagenden Bank einen Kredit über € 45.000, rückzahlbar in 80 monatlichen Raten von € 417,08 mit einer Gesamtbelastung von € 74.640,60 auf. Ihre beiden Kinder waren damals 11 und 8 Jahre alt. Die Beklagte verdiente als Raumpflegerin durchschnittlich € 500 netto monatlich, zusätzlich bezog sie Transferleistungen von rund € 300 pro Monat. Ihr damaliger Ehegatte verdiente als Fernfahrer monatlich knapp € 1.600 netto. Er hatte Schulden von rund € 3.500 aus zwei Krediten bei einer anderen Bank, die er allein aufgenommen hatte, um damit Möbel für die eheliche Wohnung anzuschaffen. Die monatlichen Rückzahlungsraten betrugen € 270.

Nachdem der Ehemann der Beklagten bei mehreren Kreditinstituten vergeblich versucht hatte, einen Kredi...

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