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Geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH als Unternehmer
Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft beherrscht und demnach über das Schicksal des Unternehmens alleine entscheiden kann und darf, kann nicht als Verbraucher angesehen werden.
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aus der Begründung:
Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft beherrscht und demnach über das Schicksal des Unternehmens alleine entscheiden kann und darf, kann nicht als Verbraucher iSd § 1 KSchG angesehen werden, wenn er für die Gesellschaft im eigenen Namen einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt (stRsp seit 7 Ob 315/01a , RIS-Justiz RS0116313; Mayrhofer/Nemeth in Klang3 § 1 KSchG Rz 57 mwH). Dies gilt ebenso für den geschäftsführenden Alleingesellschafter, der eine Bürgschaft für einen Kredit der GmbH übernimmt, weil auch in diesem Fall die Haftungsübernahme letztlich im Interesse des Alleingesellschafters erfolgt, der damit nicht nur als Geschäftsführer, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (so letztlich schon 7 Ob 315/01a; vgl auch 3 Ob 141...