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Eine Unterlassungserklärung mit „Ersatzklauseln“ beseitigt die Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG nicht. Eine AGB-Bestimmung, die zu einer „Nullverzinsung“ der Einlage auf einem Sparbuch führen kann, ist gröblich benachteiligend
§ 879 Abs 3 ABGB; §§ 28, 29 KSchG
Eine AGB-Bestimmung, die zu einer „Nullverzinsung“ der Einlage auf einem Sparbuch führen kann, ist gröblich benachteiligend. Fügt der Verwender von AGB seiner Unterlassungserklärung neu formulierte „Ersatzklauseln“ mit einer sinngemäßen „Maßgabe“ bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich“, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich“ sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, welches seine Leistungen bundesweit anbietet.
Der Kläger übermittelte der Beklagten ein Abmahnschreiben und beanstandete fünf Klauseln der „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher (Fassung 2007)“ der Beklagten. Diesem Abmahnschreiben war eine vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung beigeschlossen. Innerhalb der vom Kläger verlängerten Frist, gab die Beklagte folgende Unterlassungserklärung ab:
„Die V-Bank verpflichtet sich gegenüber dem VKI...