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Zur Frage der Nutzung von Insiderinformationen und zur späteren Kursbeeinflussung
Richtlinie 2003/6/EG – Insider-Geschäfte – Nutzung von Insider-Informationen – Sanktionen – Voraussetzungen
1. Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmißbrauch) ist dahin auszulegen, daß die Tatsache, daß eine unter Unterabs 2 dieser Bestimmung fallende Person, die über eine Insider-Information verfügt, für eigene oder fremde RechnungS. 472 direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, eine „Nutzung [dieser Information]“ im Sinne dieser Bestimmung durch die genannte Person impliziert. Die Frage, ob diese Person gegen das Verbot von Insider-Geschäften verstoßen hat, ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie zu prüfen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewißheit beruht, daß sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind.
2. Art 14 Abs 1 der ...