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Wenn ein durch Globalzession gesicherter Gläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt, daß der Erlös auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der erlangten Deckung als Vorfrage zu prüfen, ob die Zession anfechtbar gewesen wäre
§§ 452, 1392, 1393 ABGB; §§ 27 ff, 38, 43 KO
Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt und auf die Abtretung der Forderung verzichtet, daß der Erlös auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der erlangten Deckung hypothetisch (als Vorfrage) zu prüfen, ob die Zession anfechtbar gewesen wäre. Bei einer Globalzession als Sicherungszession ist die anfechtungsrelevante Rechtshandlung des späteren Gemeinschuldners der Publizitätsakt und nicht der Zeitpunkt der Globalzession. Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, daß das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewußt abfindet. Bei der unentgeltlichen Bezahlung einer fremden Schuld, die wirtschaftlich nichts wert ist, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist und der mit der Zahlung bedachte Gläubiger seine Forderung nicht hätte durchsetzen können, wird dieser Gläubiger als Anfechtungsg...