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ÖBA 7, Juli 2009, Seite 534

Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit“ zu den bisherigen Leasingraten in AGB ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend

§§ 864a, 879, 1090 ABGB

Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Bei der Anwendung des § 864a ABGB fällt die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp ins Gewicht, doch kommt es auf redliche Verkehrsgepflogenheiten an, sodaß selbst eine weite Verbreitung der Klausel die Ungewöhnlichkeit nicht hindert; neben ihrem Inhalt ist die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend. Die Regelung der automatischen Vertragsfortsetzung bei Unterlassung der Kündigung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit“ zu den bisherigen Leasingraten in AGB ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die b GmbH & Co KG (künftig: Firma K) verkaufte der klagenden Leasinggesellschaft im November 1999 eine vom Beklagten für sein Unternehmen ausgewählte Computeranlage (zwei Personalcomputer, zwei Monitore, ein Drucker) sowie Software zum Gesamtpreis von brutto ATS 83.961,60/netto ATS 69.968 (das sind € 6.1...

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