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Eine „abgeschwächte Abtretung“ beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung
Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht. Das gilt aber nicht für die Fälle der „abgeschwächten Abtretung“, insbesondere bei der stillen Zession.
Aus der Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der in der oberstgerichtlichen Judikatur und im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß eine stille oder „abgeschwächte“ Zession keinen Oppositionsgrund darstellt:
1. Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, daß der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist (RIS-Justiz RS0000316; Jakusch in Angst, EO3 § 35 Rz 27; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 62). Dies gilt grundsätzlich auch für die auf einen neuen Gläubiger übergegangenen Ansprüche auf Erbringung einer Handlung oder Unterlassung (Jakusch aaO Rz 27c mwN). Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession (zu dieser 2 Ob 256/06w und 3 Ob 305/02b = RdW 2003, 571...