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ÖBA 5, Mai 2009, Seite 394

Gläubiger können von der ihnen durch §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch dann noch Gebrauch machen, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben

§ 1440 ABGB; § 19 KO; § 19 AO

Ein vertraglich vereinbartes Kompensationsverbot soll die Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 19 KO und AO nicht unterlaufen. Gläubiger können von der ihnen durch das Gesetz eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch dann noch Gebrauch machen, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben.

Aus der Begründung:

Die Aufrechnung tritt nicht von selbst ein; es bedarf einer ausdrücklichen oderS. 395 schlüssigen Aufrechnungserklärung (RIS-Justiz RS0033835 [T2]; Griss in KBB2 § 1438 Rz 3).

Das Berufungsgericht wies die Kompensationseinwendung im Hinblick auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ab, ohne die Gegenforderung weiter zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Vereinbarung eines Kompensationsverbots im Zweifel nicht auf den Fall, daß über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil das Kompensationsverbot die volle Bezahlung beider Forderungen bezweckt, während im Insolvenzfall die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann (7 Ob 2177/96i; 6 Ob 288/03a; RIS-Justiz RS0033930; Griss in KBB2 § 1440 Rz...

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