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ÖBA 5, Mai 2009, Seite 395

§ 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, daß das Widerspruchsrecht „ohne Begründung“ ausgeübt werden kann

§§ 1, 4, 28 DSG; § 152 GewO

Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. § 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, daß das Widerspruchsrecht „ohne Begründung“ ausgeübt werden kann; daher muß der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, daß sich der Widersprechende gegen seineS. 396 Aufnahme als Person in die Datei wenden muß; es steht ihm auch frei, den Widerspruch nur gegen die Aufnahme bestimmter Datensätze zu erheben und als bloßes Minus die Löschung eines Teils der Eintragung zu begehren.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „K“ eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO. Er sammelt dafür alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten, ua solche über Exekutionsverfahren.

Seit 2005 gibt er die von ihm gesammelten Daten ausschließlich der D GmbH weiter. Die D GmbH räumt ihren Kunden, vor allem Banken, Versandhäusern und Telekommunik...

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