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Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht
Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang“ gemäß § 391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden. Die Beurteilung des Zusammenhangs ist nicht nach der tatsächlichen materiellen Rechtslage, sondern allein nach den Prozeßbehauptungen zu beurteilen. Zum Zusammenhang zwischen der Forderung der Klägerin auf Zahlung offener Kreditverbindlichkeiten und den als Gegenforderung geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus schlechter Beratung bei der Umschichtung des zur Besicherung des Kredits gegebenen Geldbetrags von einem Sparbuch auf ein Wertpapierdepot und der mangelhaften Bewirtschaftung dieses Depots bejaht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zwischen den Streitteilen bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung, wobei Ende der 90er-Jahre das Obligo auf den Konten des Beklagten stark anstieg und der ihm gewährte Überziehungsrahmen regelmäßig überzogen wurde. Im Jahr 2001 zahlte er schließlich zur Besicherung der offenen Kreditverbindlichkeiten einen Betrag von (umgerechnet) € 107.192,43 auf ein Sparbuch ...