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Einkommensteuerrechtlich keine neue Kreditverbindlichkeit bei Berechnungswechsel zwischen Fremdwährungen bei Multi-Currency-Klausel, sondern erst bei Tilgung
§ 21 Abs 1 BAO; § 4 Abs 1, Abs 3, § 6 EStG 1988
Wenn entsprechend einer (bereits bei Abschluß eines Darlehensvertrages getroffenen) Vereinbarung („Multi-Curreny-Klausel“) auf Ersuchen des Schuldners eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert sich nichts am Wirtschaftsgut „Fremdwährungsverbindlichkeit“. Ein dieser Vereinbarung entsprechendes Verhalten hat somit auf die Gewinnermittlung erst bei der Tilgung Auswirkungen. Durch die Konvertierung entsteht einkommensteuerrechtlich weder eine neue Kreditverbindlichkeit noch ein eigens zu beurteilendes neues Wirtschaftsgut, was dann nicht gilt, wenn die Fremdwährung in einer unveränderbaren Relation zur Eurowährung steht.
Erledigt im gleichen Sinn:
Die streitgegenständlichen Vorgänge haben sich bei der G-GmbH ereignet. Die G-GmbH (im folgenden als Beschwerdeführerin (Bfin) bezeichnet), die gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln hatte, ist auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom als übertragende Gesellschaft mit der bf GmbH (Gesamtrechtsnachfolgerin) verschmolzen worden. In der Niederschrift vom über die...