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ÖBA 5, Mai 2009, Seite 386

Eine Drittpfandbestellung für die Schuld eines nahen Verwandten ist keineswegs derart ungewöhnlich, daß von vornherein Bedenken an der Verfügungsberechtigung eines nach der Vollmachtslage dazu Berechtigten angebracht wären

Peter Bydlinski

§§ 31, 94, 119, 123 GBG

Im Fall einer „fremdnützigen“ Drittpfandbestellung durch den Vertreter des Liegenschaftseigentümers, der gleichzeitig Schuldner der zu sichernden Verbindlichkeit ist, besteht zwar eine Kollisionen nahelegende Handlungsweise und eine Schädigungsgefahr für die Liegenschaftseigentümerin, doch ist die Interessenlage bei Abschluß des Pfandbestellungsvertrags nicht der eines Insichgeschäfts gleichartig, weil durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertreters zwar Wirkungen für den Vertretenen und den Dritten (Gläubiger) erzeugt werden, nicht aber für den Vertreter selbst.

Aus der Begründung:

Die Liegenschaft EZ 107 stand im Jahr 2002 im bücherlichen Alleineigentum der Gertrude H, geboren am . Sie hat Georg H am eine schriftliche Vollmacht ausgestellt und ihn damit unter anderem auch bevollmächtigt, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in ihrem Namen zu tätigen und Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn ihr die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht.

Georg H stellte am 3./ seiner Gläubigerin Maria H einen Schuldschein über € 54.504,63 aus und bestellte im Vollmachtsnamen der Gertrude H deren Liegen...

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