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SWK 23-24, 20. August 2023, Seite 944

Vereinbarung über Rückersatz von Ausbildungskosten

Entscheidung: 9 ObA 48/23h.

Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

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