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SWK 23-24, 20. August 2023, Seite 975

Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde

Entscheidung: Ra 2020/16/0170 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 96 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Zollamt setzte gegenüber einer GmbH Einfuhrabgaben (Antidumpingzoll) für bestimmte eingeführte Waren fest. Die Bescheide wurden vom Vorstand des Zollamts Linz Wels als Behördenleiter genehmigt und enthielten die Behördenbezeichnung „Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding“ mit einer Anschrift in Schärding. Die GmbH erhob Beschwerde und brachte vor, die Bescheide hätten keinen Bescheidcharakter, weil sie nicht dem Zollamt Linz Wels, sondern der Organisationseinheit „Außenstelle Schärding“ zuzurechnen seien, die aber zur Bescheiderlassung nicht befugt gewesen sei.

Das BFG wies die Beschwerde insoweit ab und führte aus, es sei nicht zweifelhaft, welcher Behörde die Bescheide zuzurechnen seien.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, der VwGH habe „in einem ähnlich gelagerten Fall“ () ausgesprochen, dass die im Kopf einer Erledigung verwendete Bezeichnung „Amt der Landesregierung“ nichts darüber aussage, ob die Erledigung von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgehe, weil das Amt der Landesregierung bloßes Hilf...

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