Doppelbesteuerung
2022
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Art. 9 Informationsaustausch
Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragsstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
Inhaltsübersicht
I. Anwendungsbereich
II. Die Bestimmung im Einzelnen (vgl. MA Art. 26 Rz. 21–40 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 6 ff.)
Bearbeiter: MMag. Dr. Ulf Zehetner
Schrifttum:
Becker Probleme des internationalen Auskunftsverkehrs, JbFSt 1980/81, 122; Briem Internationale Amtshilfe durch Informationsaustausch, Landesbericht Österreich, CDFI LXXVb, 1990, 205; Fellner Nochmals: Internationale Steuerrechtsamtshilfe, ÖStZ 1996, 109; Jirousek Rechtshilfe i...