Doppelbesteuerung
2022
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Art. 5 Sonstiges Nachlaßvermögen
Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragsstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate besteuert.
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten sich nach Artikel 10 verständigen.
Schlußprotokoll zu Artikel 5
8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:
Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist;
Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten Art, das in keinem der Vertragsstaaten liegt;
Nachlaßvermögen der in Artikel 4...