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AR aktuell 3, Juni 2006, Seite 12

Der schwedische Verwaltungsrat – aktuelle Entwicklungen

Anna Katharina Zechner

Der folgende Beitrag beleuchtet die Stellung des Verwaltungsrats in einer Aktiengesellschaft nach schwedischem Recht.

1. Allgemeines

Das schwedische Aktienrecht kennt keine strikte Trennung zwischen Geschäftsleitung und Aufsicht. Dem Verwaltungsrat obliegen sowohl die Geschäftsführung als auch die Wahrnehmung von Kontroll- und Beratungsbefugnissen.

Das schwedische Recht stellt die Aktiengesellschaft (aktiebolag) als einzige Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Diese kann in geschlossener (privat aktiebolag) und offener (publikt aktiebolag) Form in Erscheinung treten, wobei nur Letztere sich zwecks Kapitalbeschaffung an die Öffentlichkeit wenden darf. Die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft folgt dem monistischen System. Als solche kennt sie keine strikte Trennung zwischen Geschäftsleitung und Aufsicht. Dem Verwaltungsrat (styrelse) obliegt die Geschäftsführung, welche – je nachdem, ob ein geschäftsführender Direktor bestellt wurde – unterschiedlich ausgestaltet ist. Sofern die Gesellschaft über einen geschäftsführenden Direktor (verkställande direktör) verfügt, ist dieser für die alltägliche Geschäftsleitung zuständig, außergewöhnliche und weit ragende Angelegenheiten fallen ...

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