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AR aktuell 3, Juni 2006, Seite 29

Wann die Privatstiftung einen Aufsichtsrat haben muss

Johannes Peter Gruber

Das Firmenbuchgericht hat einen Aufsichtsrat für eine Privatstiftung zu bestellen, wenn sie die Spitze eines Konzerns (mit mehr als 300 Arbeitnehmern) ist und den Konzern tatsächlich leitet. Der OGH hat nun entschieden, dass die bloße rechtliche Möglichkeit, einen Konzern zu leiten, noch nicht ausreicht. Allerdings ist einer Privatstiftung eine „richtige“, umfassende Konzernleitung verboten. Zulässig ist nur eine abgeschwächte Form.

1. Vorgeschichte

Im Jahr 2000 gründeten BA und CA eine gemeinsame Privatstiftung auf unbestimmte Zeit. Aufgabe der Privatstiftung ist die Verwaltung von Unternehmensanteilen. Diese Unternehmensanteile betreffen u. a. eine Hotelbetriebsgesellschaft und eine Baugesellschaft. Begünstigte der Stiftung waren und sind die Aktionäre der BA.

Anfang 2005 setzte das Handelsgericht Wien einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern ein. Die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsrats sei erforderlich, weil die Privatstiftung Konzernspitze sei und beherrschenden Anteile an mehreren Unternehmen halte. Diese Unternehmen würden durchschnittlich mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Rechtsanwälte der Privatstiftung argumentierten dagegen: Die Privatstiftung sei keine Konzern...

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