AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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Abschnitt 6 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
Übersicht
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I. Grundsätzliche Vorbemerkungen
1
In Abschnitt 6 enthält das MSchG zwei individualarbeitsrechtliche Ansprüche, von denen der erste Anspruch in das vertragliche Arbeitszeitvolumen massiv eingreifen kann. Beide verändern auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung einschließlich der Mitbestimmung erheblich.
Da auch das AZG direkte und indirekte vertragsrechtliche Bestimmungen enthält (§§ 19c bis 19g), erscheint es zur Komplettierung des Kommentars sinnvoll, auch diese besonderen Modifikationen aufzunehmen.
2
Schon aus der Überschrift zu Abschnitt 6, vor allem aber auch § 15p ergibt sich in Verbindung mit einer diesbezüglich deutlichen Klarstellung in § 40 Abs. 16, dass es sich um zwei rechtlich eigenständige Eingriffe bzw. Ansprüche handelt: Einerseits um die Möglichkeit, das Arbeitszeitvolumen zu reduzieren, also einen Anspruch auf Elternteilzeit bzw. Teilkarenz, andererseits um das Recht, die bloße Arbeitszeitverteilung zu verändern, also einen Anspruch auf (besondere) Elternarbeitszeit, all dies unter besonderem Schutz, ...