AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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4. ÜberstundenpauschaleSiehe Rz. 24–25, 27–28 und 29–32 zu § 10 AZG.
Über das monatliche Grundgehalt von € ________ (i.S.v. Pkt. ________ des Dienstvertrages bzw. Dienstzettels) hinaus werden Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsarbeit, Rufbereitschaften und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Dienstreisezeiten durch ein Mehrleistungs- bzw. Überstundenpauschale im Ausmaß von € ________ monatlich/im Ausmaß von durchschnittlich __________ Wochenstunden/12 mal jährlich abgegolten.
S. 1474Dem Arbeitgeber bleibt der Widerruf der Pauschalierung und der Übergang auf die gesonderte Vergütung tatsächlich erforderlicher Überstunden jederzeit ohne Gründe zum Ende eines jeden Kalendermonats vorbehalten.