AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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2. ÜberstundenbegrenzungsklauselnSiehe Rz. 33–36 zu § 6 AZG.
Mehr- oder Überstunden sind ohne besondere Genehmigung, außer in gewichtigen Treuepflichtfällen, nicht zu leisten und insofern untersagt.
Mehr- oder Überstunden sind bei Überschreitung des durch ein Pauschale oder ein All-In-Entgelt durchschnittlich abgedeckten Ausmaßes nicht/nur ausnahmsweise und auch diesfalls nur bei ausdrücklicher Anordnung oder schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers/zu leisten.