AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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d) S. 1468„Pauschalisten“-KlauselSiehe Rz. 31 zu § 4b AZG. Je nach Bedarf und passender Situation/Entscheidung daher je Einzelklausel.
In Fällen von Überstundenpauschalen oder All-In-Entgelten gelten die zum Ende einer Gleitperiode bestehenden Salden an Normalarbeitszeitguthaben im jeweiligen Überschreitungsumfang als Mehr- bzw. Überstunden. Diese sind – zusätzlich zu außerhalb oder innerhalb des Gleitzeitrahmens bereits zwingend entstandenen Überstunden – auf die Pauschalen bzw. All-In-Entgelte der Deckungsperiode anrechenbar und werden daher wegen erfolgter Bezahlung gekappt.