VfGH 03.05.2011, B156/11
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
Rechtssatz | Anlassfallwirkung der Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung, mit E v , G184/10 ua. Kostenzuspruch: Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht. Ebenso: B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v . Quasi-Anlassfälle: B1409/10 ua, B1541/10, B1635/10, uva, alle E v ; B1774/10, B130/11, B156/11 ua, uva, alle E v . B156/11 ua: Zuspruch des einfachen Satzes des Kostenpauschales, da eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war. Weitere Quasi-Anlassfälle: B272/11 und B280/11, beide E v : Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben. B291/11, B302/11, B327/11, uva, alle E v : Keine Quasi-Anlassfälle; jedoch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung infolge des Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. |
Normen | VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages VfGG §85 Abs2 / Abgaben VfGG §85 Abs2 / Familienförderung VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht |
Rechtssatz | Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils. Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Ebenso: B1722/10, B v . She auch B1774/10, B v : Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003 zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geeignet. B116/11, B v , und B196/11, B v : Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht von Bedeutung. B156/11 ua, B v : bloß pauschale Behauptungen, keine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. B233/11, B v : Hinweis auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gem §212 BAO zu beantragen; Vorbringen betr Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen. |
Entscheidungstext
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.840,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit letztinstanzlichen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater gemäß §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Rückzahlung von an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 vorgeschrieben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).
2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am . Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihnen zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 440,-- enthalten. Eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide war weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich, sodass nur der einfache Satz des Kostenpauschales zuzusprechen war (vgl. zB ua.).
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Spruch
Den in den Beschwerdesachen des Dr. R S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J B, ..., gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom ,
1. Z ... (B156/11) und 2. Z ... (B157/11), gestellten Anträgen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 (zu B156/11) bzw. für das Jahr 2004 (zu B157/11) als unbegründet abgewiesen.
2. In den gegen diese Bescheide gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden werden u.a. die Anträge gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein sofortiger Vollzug der Rückforderung würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, da dies eine außerordentliche finanzielle Belastung und eine empfindliche Störungen in der Versorgung seiner Familie darstellen würde. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).
5. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da der Antragsteller seine Anträge lediglich mit pauschalen Behauptungen begründet, ohne jedoch seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2011:B156.2011 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-11631