Suchen Kontrast Hilfe
VfGH 13.07.2010, B116/11

VfGH 13.07.2010, B116/11

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
Rechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Ebenso: B1722/10, B v .

She auch B1774/10, B v : Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003 zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geeignet.

B116/11, B v , und B196/11, B v : Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht von Bedeutung.

B156/11 ua, B v : bloß pauschale Behauptungen, keine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

B233/11, B v : Hinweis auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gem §212 BAO zu beantragen; Vorbringen betr Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstext

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des H S, vertreten durch die A Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgesetzes eingeleitet habe (G184-195/10) und der vorliegenden Beschwerde im Falle einer Aufhebung dieser Bestimmung die Quasi-Anlassfallwirkung zukommen würde. Der angefochtene Bescheid sei daher voraussichtlich aufzuheben, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitere, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf .

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

5. Das Vorbringen des Antragstellers zum unverhältnismäßigen Nachteil erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, es sei davon auszugehen bzw. sehr wahrscheinlich, dass der Verfassungsgerichtshof §18 Abs1 Z1 KBGG aufheben werde; daher werde voraussichtlich auch der angefochtene Bescheid aufgehoben. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. zB ; , B316/01; , B496/03, , B647/07 ua.). Ein Vergleich mit , geht schon deshalb ins Leere, weil damals im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung die maßgebliche Norm bereits aufgehoben worden war. Demgegenüber scheitert die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs nur daran, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsteller hätte daher darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2011:B116.2011
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-83177