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VfGH 13.07.2010, B196/11

VfGH 13.07.2010, B196/11

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
Rechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Ebenso: B1722/10, B v .

She auch B1774/10, B v : Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003 zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geeignet.

B116/11, B v , und B196/11, B v : Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht von Bedeutung.

B156/11 ua, B v : bloß pauschale Behauptungen, keine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

B233/11, B v : Hinweis auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gem §212 BAO zu beantragen; Vorbringen betr Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstext

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des R E, ..., vertreten durch die P & R Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:

"Zwingende öffentliche Interesse[n] stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritte[n] Personen keinerlei Nachteile erwachsen. Im Übrigen wird in der Berufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B1391/09 [ua.] …, gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet hat. Schon allein aus diesem Grund ist der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

5. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verweis auf den hg. Beschluss vom , B1391/09 ua., mit dem gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet wurde. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind bei einer Entscheidung nach §85 VfGG nicht von Bedeutung (vgl. zB ; , B316/01; , B496/03; , B647/07 ua.). Der Antragsteller hätte darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Abgabenbetrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen; es war ihm daher nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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Normen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
Sammlungsnummer
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Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2011:B196.2011
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-83590