VfGH 20.12.2010, B1722/10
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages VfGG §85 Abs2 / Abgaben VfGG §85 Abs2 / Familienförderung VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht |
Rechtssatz | Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils. Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Ebenso: B1722/10, B v . She auch B1774/10, B v : Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003 zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geeignet. B116/11, B v , und B196/11, B v : Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht von Bedeutung. B156/11 ua, B v : bloß pauschale Behauptungen, keine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. B233/11, B v : Hinweis auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gem §212 BAO zu beantragen; Vorbringen betr Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen. |
Entscheidungstext
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des M S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E G, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung des Antragstellers gegen Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 entschieden.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und insbesondere das Risiko des Ausfalls der über den Antragsteller verhängten Rückzahlungspflicht vernachlässigbar sei. Für den Antragsteller würde hingegen der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Auch dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegt (vgl. VfSlg. 16.065/2001).
5. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags für ihn in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen, daher war ihm nicht Folge zu geben.
Zusatzinformationen
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Normen | VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages VfGG §85 Abs2 / Abgaben VfGG §85 Abs2 / Familienförderung VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Wirkung aufschiebende |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2010:B1722.2010 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-83497