VfGH 09.03.2011, B280/11
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Anlassfallwirkung der Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung, mit E v , G184/10 ua. Kostenzuspruch: Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht. Ebenso: B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v . Quasi-Anlassfälle: B1409/10 ua, B1541/10, B1635/10, uva, alle E v ; B1774/10, B130/11, B156/11 ua, uva, alle E v . B156/11 ua: Zuspruch des einfachen Satzes des Kostenpauschales, da eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war. Weitere Quasi-Anlassfälle: B272/11 und B280/11, beide E v : Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben. B291/11, B302/11, B327/11, uva, alle E v : Keine Quasi-Anlassfälle; jedoch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung infolge des Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. |
Entscheidungstext
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit letztinstanzlichem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater gemäß §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Rückzahlung von an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 vorgeschrieben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).
2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am . Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am eingelangte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben ( mwN). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des F P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller wie folgt aus:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Da seitens des Verfassungsgerichtshofes der §18 Abs1 Z. 1 KBGG ohnehin als verfassungswidrig aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer über ein geringes Einkommen verfügt, wäre die sofortige Zahlung des Betrages von EUR 428,55 für den Beschwerdeführer eine unbillige finanzielle Belastung. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch für Drittpersonen keinerlei Nachteile erwachsen."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Aus dem hg. Erkenntnis vom , G184-195/10, ergibt sich für den Antragsteller (dessen Verfahrenshilfeantrag am um 7.25 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. ). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2011:B280.2011 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-93889