VfGH 09.03.2011, B157/10
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
Rechtssatz | Anlassfallwirkung der Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung, mit E v , G184/10 ua. Kostenzuspruch: Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht. Ebenso: B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v . Quasi-Anlassfälle: B1409/10 ua, B1541/10, B1635/10, uva, alle E v ; B1774/10, B130/11, B156/11 ua, uva, alle E v . B156/11 ua: Zuspruch des einfachen Satzes des Kostenpauschales, da eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war. Weitere Quasi-Anlassfälle: B272/11 und B280/11, beide E v : Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben. B291/11, B302/11, B327/11, uva, alle E v : Keine Quasi-Anlassfälle; jedoch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung infolge des Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. |
Entscheidungstext
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 Z1 KBGG ein. Mit Erkenntnis vom , G184-195/10, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2011:B157.2010 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-11680