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VfGH 09.03.2011, B272/11

VfGH 09.03.2011, B272/11

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001, in seiner Stammfassung, mit E v , G184/10 ua.

Kostenzuspruch: Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.

Ebenso: B15/10, B40/10, B157/10, ua, alle E v .

Quasi-Anlassfälle: B1409/10 ua, B1541/10, B1635/10, uva, alle E v ; B1774/10, B130/11, B156/11 ua, uva, alle E v .

B156/11 ua: Zuspruch des einfachen Satzes des Kostenpauschales, da eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war.

Weitere Quasi-Anlassfälle: B272/11 und B280/11, beide E v : Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben.

B291/11, B302/11, B327/11, uva, alle E v : Keine Quasi-Anlassfälle; jedoch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung infolge des Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Entscheidungstext

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit letztinstanzlichem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater gemäß §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Rückzahlung von an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 vorgeschrieben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben.

2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).

2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am . Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am eingelangte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben ( mwN). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. Die Eingabengebühr war nicht zu erstatten, da der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Ausmaß des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
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Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2011:B272.2011
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-93588