OGH vom 19.03.2009, 13Os105/08b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter T***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Walter T*****, Mag. Michael H*****, Dr. Erich S*****, Johann T***** und Ingeborg Ha***** sowie über die den Angeklagten Walter T***** betreffende Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 20 Hv 1/06a-538, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter T***** und Ingeborg Ha***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingeborg Ha***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem
den Angeklagten Walter T***** betreffenden Schuldspruch A/I/3.4.,
den Angeklagten Mag. Michael H***** betreffenden Schuldspruch B/I im Umfang Dezember 2000,
den Angeklagten Dr. Erich S***** betreffenden Schuldspruch C/I im Umfang „Ende 2000" und
in dem die Angeklagte Ingeborg Ha***** betreffenden Schuldspruch E iVm A/I/3.4. sowie im Umfang September 2001 bis Juni 2002 E iVm A/III/2 und A/II/2 und 4
und in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter T***** und Ingeborg Ha***** werden im Übrigen, jene der Angeklagten Mag. Michael H*****, Dr. Erich S***** und Johann T***** sowie der Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Gänze zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Walter T*****, Mag. Michael H*****, Dr. Erich S***** und Ingeborg Ha***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Johann T***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Sämtlichen Angeklagten fallen auch die ihre Nichtigkeitsbeschwerden jeweils betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B/I und C/I) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/II und C/II) und Johann T***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs 1, 33 Abs 1 FinStrG (D) schuldig erkannt
und - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant -
Walter T***** vom Vorwurf, er habe
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht „im Zeitraum 1992 bis 2002 eine Verkürzung von Schenkungssteuer in der Höhe von 719.842,45 Euro (9.905.248 S)" bewirkt, „indem er entgegen dem § 22 Abs 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von ihm getätigte schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen an Inge P***** in der Höhe von 436.037,01 Euro (6 Millionen S) und an Ingeborg Ha***** in der Höhe von 1.082.016,50 Euro (6 Millionen S und 8.888.871 S) gegenüber dem zuständigen Finanzamt (zunächst Finanzamt für Gebühren für Verkehrssteuern Graz, sodann Finanzamt Graz-Umgebung) nicht innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall anmeldete" (US 14 f, Freispruch A/I/1), und
Mag. Michael H***** vom Vorwurf, er habe
„im Zeitraum November und Dezember 2000 als Geschäftsführung der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und (teilweise) Dr. Erich S*****" „vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer" in Höhe von 16.059,30 Euro (220.982 S) bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, „dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, sondern mit diesen nicht erklärten Umsätzen Schwarzlohnzahlungen tätigte, sowie dadurch, dass er Aufwendungen fingierte" (US 16, Freispruch B/I/1), freigesprochen.
Nach dem Schuldspruch haben
„in Judenburg, Graz, Graz-Umgebung und an anderen Orten teils als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, teils in Wahrnehmung eigener steuerlicher Angelegenheiten, teils in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der nachgenannten Gesellschaften
A/ Walter T*****
I. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar
1. ab November 1999 und im Jahr 2000 als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG, indem er durch inhaltlich unrichtige Nachsichtansuchen bzw Ausgleichsvorschläge, im Rahmen derer die Vermögensverhältnisse der W***** GmbH & Co KG unrichtig dargestellt wurden, die ungerechtfertigte Löschung von Abgabenforderungen betreffend Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Zuschlägen in der Gesamthöhe von 716.192,38 Euro (9.855.022 S) erwirkte;
2. zu den nachgenannten Zeiten durch die auf die nachangeführte Weise vorgenommene Nichterklärung von Einnahmen bzw Erlösen eine Verkürzung von Einkommensteuer im nachangeführten Ausmaß:
2.1. zumindest ab dem Jahr 1993 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Johann T***** dadurch, dass er Johann T***** im Rahmen der W***** GmbH & Co KG zum Schein (§§ 22 und 23 BAO) als Kommanditist einsetzen ließ, die Unternehmensgewinne dadurch zum Schein zu Johann T***** verschob, während sie in Wahrheit ausschließlich ihm zuflossen, Johann T***** sodann vermögenslos gestellt und der ihm gegenüber bestehende Abgabenrückstand im Hinblick auf diese Vermögenslosigkeit als uneinbringlich dargestellt wurde, wodurch die Abgabenbehörde veranlasst wurde bzw hätte werden sollen, die Einbringung des Rückstandsbetrags auszusetzen bzw den Betrag (in weiterer Folge) nachzusehen, Einkommensteuer in der Höhe von 350.099,69 Euro (4.817.476 S), wobei es beim Versuch geblieben ist;
2.2. im Zeitraum 1995 bis 1998 dadurch, dass er die (ausschließlich zu diesem Zweck gegründete) V*****-Stiftung im Rahmen der W***** GmbH & Co KG zum Schein (§§ 22 und 23 BAO) zu dem Zweck als Kommanditistin einsetzen ließ, die Unternehmensgewinne scheinbar abzuschöpfen und diese sodann steuerfrei im Wege der Einmalausschüttung an Walter T***** weiterzuleiten, Einkommensteuer (Differenz V*****-Stiftung/Walter T*****) in der Höhe von 309.757,27 Euro (4.262.353 S);
2.3. im Zeitraum 1995 bis 1998 als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlös verbuchen ließ, Einkommensteuer in der Höhe von 519.585,91 Euro (7.149.658 S);
2.4. im Zeitraum 1996 bis 1998 als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG dadurch, dass er Scheinrechnungen in das Rechnungswesen aufnehmen und verbuchen ließ, wodurch Betriebsausgabenerhöhungen und damit korrespondierende Gewinnminderungen vorgetäuscht wurden, Einkommensteuer in der Höhe von 576.432,93 Euro (7.931.890 S);
3. zu den nachgenannten Zeiten durch die auf die nachangeführte Weise vorgenommene Nichterklärung von Umsätzen und Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge eine Verkürzung von Umsatzsteuer im nachangeführten Ausmaß:
3.1. im Zeitraum 1995 bis 1998 als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, Umsatzsteuer in der Höhe von 91.571,98 Euro (1.260.058 S);
3.2. im Zeitraum 1993 bis 1998 als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG dadurch, dass er Aufwendungen fingierte, Umsatzsteuer in der Höhe von 56.684,29 Euro (779.992,83 S);
3.3. als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus (unter anderem von F***** GmbH gelegten) Scheinrechnungen, Umsatzsteuer, und zwar
1996 45.366,40 Euro (624.256 S),
1997 131.004 Euro (1.802.655 S),
1998 238.539,10 Euro (3.282.370 S);
3.4. im Zeitraum Mitte der 90er Jahre bis 1997 als Geschäftsführer der I***** GmbH durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuer in der Höhe von 47.554,40 Euro (654.363,18 S), wobei es beim Versuch geblieben ist;
II. durch die auf die nachangeführte Weise vorgenommene Nichterklärung von Umsätzen und Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im nachangeführten Ausmaß bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
1. als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG und der T***** GmbH dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, sondern mit diesen nicht erklärten Umsätzen Schwarzlohnzahlungen tätigte, Umsatzsteuer, und zwar
1999 70.523,60 Euro (970.427 S)
Jänner bis Oktober 2000 53.162,20 Euro (731.528 S);
2. als (faktischer) Geschäftsführer der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Mag. Michael H***** und (teilweise) Dr. Erich S***** dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, sondern mit diesen nicht erklärten Umsätzen Schwarzlohnzahlungen tätigte, und zwar
November u. Dezember 2000 16.059,30 Euro (220.982 S)
2001 bis Juni 2002 17.457,70 Euro (240.224 S);
3. als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG und der T***** GmbH durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuer, und zwar
1999 304.477,50 Euro (4.189.703 S),
Jänner bis Oktober 2000 258.673,07 Euro (3.559.419 S);
4. als (faktischer) Geschäftsführer der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuer, und zwar
November und Dezember 2000 15.209,30 Euro
(209.285 S), (Scheinrechnungen 'Pe*****
November und Dezember 2000 83.747,38 Euro
(1.152.389 S)
Jänner 2001 bis Juni 2002 144.919,50 Euro
(1.994.136 S)
III. durch die Veranlassung der Leistung von Schwarz-(Lohn-)Zahlungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im nachangeführten Ausmaß bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
1. als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG
1993 Lohnsteuer 26.452,91 Euro (364.000 S),
1994 Lohnsteuer 35.216,24 Euro (484.586 S),
Dienstgeberbeiträge 30.224,41 Euro (415.897 S),
1997 bis August 2000
Lohnsteuer 566.355,17 Euro (7.793.217 S),
Dienstgeberbeiträge 127.645,18 Euro (1.756.436 S);
2. als (faktischer) Geschäftsführer der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Mag. Michael H***** und (teilweise) Dr. Erich S*****
September 2000 bis Jänner 2001
Lohnsteuer 108.003,10 Euro (1.486.165 S),
Dienstgeberbeiträge 31.256,08 Euro (430.096 S),
Februar 2001 bis Juni 2002
Lohnsteuer 201.948,29 Euro (2.778.869 S),
Dienstgeberbeiträge 58.626,63 Euro (806.720 S);
B/ Mag. Michael H*****
I. durch die auf die nachangeführte Weise vorgenommene Nichterklärung von Umsätzen und Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im nachangeführten Ausmaß bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
1. im Zeitraum 2001 bis Juni 2002 als Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und (teilweise) Dr. Erich S***** dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, sondern mit diesen nicht erklärten Umsätzen Schwarzlohnzahlungen tätigte, Umsatzsteuer in der Höhe von 17.457,70 Euro (240.224 S);
2. im Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2002 als Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und (teilweise) Dr. Erich S***** durch die Geltendmachung ungerechtfertiger Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuer in der Höhe von 151.650,33 Euro (2.086.754 S);
II. im Zeitraum Jänner 2001 bis Juni 2002 als Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und (teilweise) Dr. Erich S***** durch die Veranlassung der Leistung von Schwarz-(Lohn-)Zahlungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer in der Höhe von 211.344,10 Euro (2.908.158,20 S) und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von 61.399,24 Euro (844.871,96 S), wobei er dies nicht für möglich, sondern für gewiss hielt;
C/ Dr. Erich S*****
I. durch die auf die nachangeführte Weise vorgenommene Nichterklärung von Umsätzen und Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer im nachangeführten Ausmaß bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
1. im Zeitraum 2001 bis Juni 2002 als Prokurist und Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und Mag. Michael H***** dadurch, dass er Unternehmenserlöse nicht erfassen ließ, indem er sie nicht in das Rechnungswesen aufnehmen und somit nicht als Erlöse verbuchen ließ, sondern mit diesen nicht erklärten Umsätzen Schwarzlohnzahlungen tätigte, Umsatzsteuer in der Höhe von 17.457,70 Euro (240.224 S);
2. im Zeitraum Ende 2000 bis Juni 2002 als Prokurist und Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH und der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und Mag. Michael H***** durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuer in der Höhe von 228.666,82 Euro (3.146.524 S);
II. im Zeitraum Februar 2001 bis Juni 2002 als Prokurist und Zuständiger für die Geschäftsführung der T***** GmbH & Co KG im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** und Mag. Michael H***** durch die Veranlassung der Leistung von Schwarz-(Lohn-)Zahlungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer in der Höhe von 201.948,29 Euro (2.778.869 S) und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von 58.626,63 Euro (806.720 S) bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;
D/ Johann T*****
zumindest ab dem Jahr 1993 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Walter T***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch, dass er in dem unter A) I. 2.1. geschilderten Umfang im Rahmen der W***** GmbH & Co KG die Scheinkommanditistenstellung einnahm und sich vermögenslos stellen ließ, eine Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von 350.099,63 Euro (4,817.476 S) bewirkt, wobei es beim Versuch geblieben ist;
E/ Ingeborg Ha*****
im Zeitraum 1993 bis als für sämtliche Belange des Rechnungswesens und der Buchhaltung verantwortliche und zuständige Büroleiterin der W***** GmbH & Co KG, der T***** GmbH, der T***** GmbH & Co KG und der I***** GmbH zur Ausführung der unter A) I. 2.3., A) I. 2.4., A) I. 3.1., A) I. 3.2., A) I. 3.3., A) I. 3.4., A) II. 1., A) II. 2. (= B I. 1. = C I. 1.), A) II. 3., A) II. 4. (= B I. 2. = C I. 2.), und A) III. (= B II. = C II.) geschilderten Verkürzungshandlungen beigetragen, insbesondere indem sie (Privat-)Konten für schwarze Einnahmen zur Verfügung stellte, schwarze Einnahmen und Ausgaben verwaltete und Scheinrechnungen verbuchte."
Rechtliche Beurteilung
Vorweg Grundsätzliches:<Nach der Judikatur des mit Finanzstrafsachen beim Obersten Gerichtshof exklusiv befassten Senats 13 (vgl etwa 13 Os 104/08f, 13 Os 80/08a, 13 Os 76/08p, 13 Os 69/08h, 13 Os 16/08i und 13 Os 14/08w) wird - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO). Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden (hier drei) real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet (zur Realkonkurrenz: 11 Os 84/81, SSt 52/61; 15 Os 130/96; 11 Os 36/04).
Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbstständige Tat im Sinn des § 21 Abs 1 FinStrG (zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 517; ders, Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 291 [292]).
Denn ein solcher steuerlich trennbarer Einzelaspekt stellt nur deshalb nicht bereits für sich allein ein - in welche Zuständigkeit immer fallendes (§ 53 Abs 1, 3 und 4 FinStrG) - Finanzvergehen dar, weil er zusammen mit anderen gleichartigen Einzelaspekten nur als tatbestandliche Handlungseinheit, demnach insgesamt nur einmal im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) als strafbare Handlung für begründet angesehen werden kann.
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit a) oder Lohnzahlungszeiträume (lit b) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (vgl 13 Os 142/08v).
Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen (über mehrere Tatzeiträume) zusammengefasst und jeweils selbstständige Taten (Steuererklärungen) nach steuerlichen Einzelaspekten unterteilt und diese ihrerseits zusammengefasst werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 273; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f), nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) bezieht.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich veranlasst, das Referat der entscheidenden Tatsachen des Schuldspruchs klarstellend zu verdeutlichen (in Klammer sind die sachverhaltsmäßig jeweils entsprechenden Schuldsprüche laut Ersturteil bezeichnet):
Es haben im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Judenburg
A/ Walter T***** persönlich und als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG sowie Johann T***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung folgender Abgaben bewirkt oder zu bewirken versucht, und zwar
I. Walter T***** „ab November 1999 und im Jahr 2000", indem er durch Nachsichtansuchen und Ausgleichsvorschläge, in welchen die Vermögensverhältnisse des bezeichneten Unternehmens unrichtig dargestellt wurden, die ungerechtfertigte Löschung von Forderungen an Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Zuschlägen in Höhe von 716.192,38 Euro erwirkte (A/I/1);
II. Walter T***** und Johann T***** „zumindest ab dem Jahr 1993 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter" dadurch, dass sie „Johann T***** in der W***** GmbH & Co KG zum Schein (§§ 22 und 23 BAO) als Kommanditist einsetzen" ließen und ihm die Unternehmensgewinne zuwiesen, während sie tatsächlich Walter T***** zuflossen, Johann T***** sodann vermögenslos stellten und dessen Einkommensteuerschuld in Höhe von 350.099,69 Euro als uneinbringlich darstellten, wodurch die Abgabenbehörde hätte veranlasst werden sollen, die Einbringung dieses Rückstands auszusetzen und (in weiterer Folge) nachzusehen, wobei es beim Versuch geblieben ist (A/I/2.1. und D);
III. Walter T***** an Einkommensteuer durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, in denen Unternehmensgewinne zum Schein der (ausschließlich zu diesem Zweck gegründeten, in Liechtenstein ansässigen) V*****-Stiftung zugewiesen, Unternehmenserlöse nicht aufgenommen und Betriebsausgaben durch Verbuchen von „Scheinrechnungen" zu hoch dargestellt wurden (A/I/2.2. bis A/I/2.4.; jährliche Hinterziehungsbeträge aus US 78, 94 und 192)
1. für 1995 von 89.440,35 Euro
2. für 1996 von 368.251,67 Euro
3. für 1997 von 521.714,21 Euro
4. für 1998 von 426.369,85 Euro
IV. Walter T***** an Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen, in denen Umsätze nicht aufgenommen und zu Unrecht Vorsteuerbeträge aus fingierten Aufwendungen und Scheinrechnungen geltend gemacht wurden (A/I/3.1. bis A/I/3.3.; jährliche Hinterziehungsbeträge aus US 6, 85 f und 195)
1. für 1993 von 8.176,20 Euro
2. für 1994 von 18.347,78 Euro
3. für 1995 von 12.351,77 Euro
4. für 1996 von 76.039,84 Euro
5. für 1997 von 175.024,60 Euro
6. für 1998 von 273.225,80 Euro
B/ Walter T***** als Geschäftsführer der I***** GmbH „im Zeitraum Mitte der 90-iger Jahre bis 1997" unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe - zufolge Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen - unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von 47.554,40 Euro zu bewirken versucht (A/I/3.4.; das Urteil gibt keinen Aufschluss über die Höhe der auf die einzelnen Finanzvergehen entfallenden Hinterziehungsbeträge);
C/ durch Nichterklären von Umsätzen und Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten, und zwar
I. Walter T***** als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG - später: T***** GmbH -
1. für 1999 von 375.001,27 Euro
2. für Jänner bis Oktober 2000 von 311.835,28 Euro<(A/II/1 und A/II/3)
II. Walter T***** als (faktischer) Geschäftsführer gemeinsam mit Dr. Erich S***** als Zuständigem für die Geschäftsführung der T***** GmbH - später: T***** GmbH & Co KG)
für November 2000 von im Urteil nicht nachvollziehbarer Höhe
III. Walter T***** als (faktischer) Geschäftsführer gemeinsam mit Dr. Erich S***** (dieser auch als Prokurist) und Mag. Michael H***** als Zuständige für die Geschäftsführung der T***** GmbH (später: T***** GmbH & Co KG)
für Dezember 2000 bis Juni 2002 von im Urteil nicht nachvollziehbarer Höhe
(A/II/2 und A/II/4, B/I/1 und B/I/2, C/I/1 und C/I/2).
D/ durch Veranlassen der Leistung von Schwarz-(Lohn-)Zahlungen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt, wobei sie dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hielten:
I. Walter T***** als Zuständiger für die Geschäftsführung der W***** GmbH & Co KG
1. für 1993 Lohnsteuer 26.452,91 Euro
2. für 1994 Lohnsteuer 35.216,24 Euro
Dienstgeberbeiträge 30.224,41 Euro
3. für 1997 bis August 2000
Lohnsteuer 566.355,17 Euro
Dienstgeberbeiträge 127.645,18 Euro
(A/III/1),
II. Walter T***** als (faktischer) Geschäftsführer der T***** GmbH (später: T***** GmbH & Co KG)
1. für September 2000 bis Dezember 2000 (US 105)
Lohnsteuer 98.607,28 Euro
Dienstgeberbeiträge 28.483,68 Euro
2. gemeinsam mit Mag. Michael H***** als Zuständigem für die Geschäftsführung der T***** GmbH (später: T***** GmbH & Co KG) für Jänner 2001 (US 105)
Lohnsteuer 9.395,80 Euro
Dienstgeberbeiträge 2.772,61 Euro
3. gemeinsam mit Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** (dieser auch als Prokurist) als Zuständige für die Geschäftsführung der T***** GmbH (später: T***** GmbH & Co KG) für Februar 2001 bis Juni 2002
Lohnsteuer 201.948,30 Euro
Dienstgeberbeiträge 58.626,63 Euro
(A/III/2, B/II und C/II).
E/ Ingeborg Ha***** im Zeitraum 1993 bis als für sämtliche Belange des Rechnungswesens und der Buchhaltung verantwortliche und zuständige Büroleiterin der W***** GmbH & Co KG, der T***** GmbH, der T***** GmbH & Co KG und der I***** GmbH zur Ausführung der unter A/III und A/IV, B, C und D geschilderten Verkürzungshandlungen beigetragen, insbesondere indem sie (Privat-)Konten für „schwarze" Einnahmen zur Verfügung stellte, „schwarze" Einnahmen und Ausgaben verwaltete und Scheinrechnungen verbuchte.
Im Rahmen der folgenden Ausführungen werden die Urteilspunkte (zum besseren Verständnis angesichts der darauf aufbauenden Beschwerdeargumente) wie im Ersturteil bezeichnet; die Bezeichnung laut Klarstellung findet sich jeweils in Klammer.
Die gesetzeskonforme Darstellung der jeweils selbstständigen Taten macht deutlich, dass auf ein begangenes Finanzvergehen (als tatbestandliche Handlungseinheit) jeweils ein strafbestimmender Wertbetrag in bestimmter Höhe (= der tatsächlich verkürzte oder zu verkürzen versuchte Abgabenbetrag) entfällt, der als solcher bei der Strafrahmenbildung hinsichtlich jedes am Finanzvergehen (gemeint: an der strafbaren Handlung [vgl § 21 Abs 1 FinStrG]) Beteiligten zu veranschlagen ist.
Das Ausscheiden des auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallenden Teils dieses strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten (wie zB bei Ingeborg Ha***** bezüglich des aus einer Stiftungskonstruktion resultierenden Verkürzungsteilbetrags jeweils für die Jahre 1995 bis 1998 [A/I/2.2.], Schuldspruch E) kommt demgegenüber nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn einem Beteiligten ein bestimmter von mehreren - als erwiesen angenommenen - steuerlichen Einzelaspekten nicht bekannt war (zB das Nichterklären von Erlösen), weil es nicht erforderlich ist, dass sich dessen Verkürzungsvorsatz auf die Höhe („nicht null") des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) auf das begangene Finanzvergehen entfallenden strafbestimmenden Wertbetrags (als rein objektiv determinierter Strafrahmenfaktor) erstreckt (RIS-Justiz RS0087087, RS0086997).
Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass der auf das jeweils begangene Finanzvergehen entfallende strafbestimmende Wertbetrag die Strafrahmenbildung jedes daran Beteiligten bestimmt, wobei in Betreff der tatsächlich zu verhängenden Strafen (mangels Berufung der Staatsanwaltschaft) das Verschlechterungsverbot zu beachten sein wird.
Demnach ist auch der Mag. Michael H***** betreffende „Freispruch" B/I/1 für Dezember 2000 (US 16) verfehlt, weil er hinsichtlich dieses Erklärungszeitraums gleichzeitig des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt wurde (B/I/2; US 9). Der „Freispruch" betrifft daher keine selbstständige Tat, sondern lediglich einen steuerlich trennbaren Einzelaspekt einer tatbestandlichen Handlungseinheit (13 Os 142/08v), weshalb im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen der Tat im fortgesetzten Verfahren der auf diesen Teilaspekt entfallende Verkürzungsbetrag bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags einzubeziehen wäre.
Aus demselben Grunde verfehlt sind auch die Freisprüche des Walter T***** zu a/A/I/2, 3 und 4 (US 15) und b/A (US 18) sowie der Ingeborg Ha***** zu B (US 19), die allesamt nicht als erwiesen angenommene steuerliche Einzelaspekte betreffen.
Gegen das Urteil richten sich teils berechtigte Nichtigkeitsbeschwerden des Walter T***** und der Ingeborg Ha*****, die sie jeweils auf die Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 gründen, wobei Walter T***** darüber hinaus Nichtigkeit aus Z 9 lit b geltend macht und Ingeborg Ha***** zusätzlich die Gründe der Z 1 und 3 des § 281 Abs 1 StPO releviert. Die von Dr. Erich S***** und Johann T***** jeweils auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden sind hingegen ebenso unberechtigt, wie die Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Michael H***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO. Auch der gegen Punkt A/I/1 des Walter T***** betreffenden Freispruchs (US 14 f) aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO („in eventu" Z 10 und Z 11) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde I. Instanz kommt schließlich keine Berechtigung zu.
Für die Urteilsanfechtung gilt Folgendes:
Entscheidend für die Subsumtion voliegend zu beurteilender Taten als Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Abgabenerklärung oder das Unterlassen einer Erklärung durch den dazu Verpflichteten.<Entscheidend für die gerichtliche Sanktionsbefugnis ist die Gerichtszuständigkeit unter Berücksichtigung subjektiver und objektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis 4 FinStrG).
Eine selbstständige Tat (im obigen Sinn) ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis 4) - die (bei mehreren selbstständigen Taten nach Maßgabe gleicher Zuständigkeit [§ 53 Abs 1 lit b FinStrG] durch eine Zusammenrechnung der Abgabenbeträge determinierte) Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist (11 Os 142/06a) oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Z 2 bis 4, Begründungsmängel nach Z 5, erhebliche Bedenken nach Z 5a und fehlende Feststellungen nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.
Ansonsten führen in Betreff des Verkürzungsbetrags (§ 33 Abs 5 FinStrG) fehlende Feststellungen zu Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall, Begründungsmängel zu Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 und erhebliche Bedenken zu Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall iVm Z 5a (14 Os 71/00, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 400, 402 und 626), weil in solchen Fällen die Subsumtion unter ein in die gerichtliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen nicht angesprochen ist, sich die Relevanz vielmehr auf die Strafrahmenbildung als Grenze der Sanktionsbefugnis beschränkt. Berührt ein Verfahrensmangel (Z 2 bis 4) solcherart nur die Grenze der Sanktionsbefugnis, kann er aus Z 11 erster Fall iVm Z 2 bis 4 aufgegriffen werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 24 ff; vgl 13 Os 142/08v).
Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter T***** und Ingeborg Ha*****:
Zum Schuldspruch A/I/2.2., 2.3. und 2.4. (A/III) reklamieren die Angeklagten (nominell aus Z 5 vierter Fall oder Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall) mit Recht mangelhafte Begründung der Berechnungsgrundlage des strafbestimmenden Wertbetrags.
Nach den Feststellungen (US 76 f, 78 und 80 f) wurden Unternehmensumsätze nicht ins Rechnungswesen aufgenommen und daraus resultierende Erlöse nicht verbucht, um („zumindest teilweise" - US 78) den Bedarf für (betrieblich veranlasste) „Schwarzlöhne" in beträchtlichem Ausmaß finanziell und buchhalterisch abzudecken. Die Summe der im Zeitraum 1995 bis 1998 nicht verbuchten Unternehmenserlöse wurde mit 15.559.374 S brutto (14.299.316 S netto) festgestellt (US 78). Dabei stützen sich die Tatrichter (US 153 f) wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen ON 340 (insbesondere Tz 200 ff; S 523 ff/XX) und auf (dem Gutachten als Beilage ./87 angeschlossene) Kopien aus Betriebsprüfungsberichten. Im Gutachten (vgl auch die Ergänzung ON 513 Tz 75; S 67/XXXVIII) wurden die festgestellten „Schwarzzahlungen" aber nicht gewinnmindernd veranschlagt, sondern sämtliche Nettoerlöse dem 50%igen Grenzsteuersatz unterzogen (demgegenüber wurde hinsichtlich des Vorwurfs von Einkommensteuerverkürzung durch Verbuchen von „Scheinrechnungen" die Hälfte der Erlöszurechnungen [auf Gutachtenbasis; US 173, ON 340 Tz 219 f] sehr wohl als Betriebsaufwand für „Schwarzgeldzahlungen" anerkannt; US 94).
Zum darüber hinaus berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingeborg Ha*****:
Zutreffend ist die auf den Schuldspruch E iVm A/I/2.4., A/I/3.3., A/I/3.4. und A/II/3 und A/II/4 (E iVm A/III, A/IV, B und C) bezogene Kritik von Unvollständigkeit (nominell Z 5 zweiter Fall - inhaltlich mit Ausnahme von A/I/3/4 [B] Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall) zufolge unterbliebener Erwähnung von (von Walter T***** in Kopie vorgelegten [vor allem ON 380 und 449] und in der Hauptverhandlung vorgekommenen; S 167 f/XXXIX) Urkunden, die den Urteilsannahmen (US 87 ff, US 159 ff) zuwider für einen Leistungsaustausch zwischen fakturierenden und dem vom Angeklagten Walter T***** geführten Unternehmen sprechen können:
Den Angeklagten Walter T***** und Ingeborg Ha***** wird lediglich pauschal (im Zuge der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Bausachverständigen) „ohne weiters" zugetraut, „dass sie Rechnungen erstellten (bzw. unter ihrer Aufsicht bzw. gemäß ihren Anordnungen erstellen ließen), die inhaltlich richtig erscheinen und auch mit tatsächlich existenten Bauvorhaben in Übereinstimmung zu bringen sind" (US 109). Unzureichend ist auch die Bezugnahme auf finanzbehördliche Ermittlungsergebnisse (US 166, 168 und 171 ff), die ihrerseits wesentlich auf der Annahme fehlender detaillierter Bauunterlagen beruhen (S 309 ff/XVIII; vgl auch die Aussage des Betriebsprüfers Dieter Y*****, wonach Bautagebücher, Lieferscheine, Verträge oder Arbeitsnachweise nicht vorgelegt wurden und keine Rechnungskorrekturen erfolgen; S 394/XXXII), wobei der im Urteil dazu erwähnte Sachverständige (US 171 und 173) wiederum auf diese Ermittlungen Bezug nimmt (S 145 f/XXXIX).
Zur Vermeidung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wären beispielsweise folgende - dem Vorbringen bloß illustrativ entnommene - Urkunden zu erörtern gewesen:
Eine Besprechungsnotiz vom und andere Schreiben vom November und Dezember 1997 (Blg ./2 bis 4 zu ON 380) sowie Auftragsschreiben an die A***** GesmbH und Rechnungsbelege dieses Unternehmens mit Zahlungsbelegen, teils mit Skontoabzügen aus den Jahren 1996 und 1997 (Blg ./11 und 13 zu ON 380 und Blg ./10 bis 16 zu ON 449) - der bloße Verweis auf die Schlussanzeige („wie aus AS 197 in ON 313 ersichtlich ist"; vgl US 165), die die Notiz (der zufolge Hans-Dieter L***** Dr. We***** und Walter T***** mitgeteilt habe, von einem Konkurs der A***** GesmbH keine Kenntnis zu haben und „ganz normal mit der Firma weiter" zu arbeiten) darstellt, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Urkunden vermissen. Die Rechnungen und Auftragsschreiben samt Zahlungsbelegen waren auch deshalb nicht unerheblich, weil die angenommene „Rechnungsumschreibung" (US 164) zwar für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs Bedeutung haben kann, das Bezahlen darin ausgewiesener Leistungen aber bei Berechnung der Einkommensteuer (als Betriebsaufwand) zu berücksichtigen gewesen wäre.
Im Zusammenhang mit der Bezeichnung der F***** GmbH als ein von Walter T***** „ins Leben gerufenes Scheingebilde" (US 168 ff) wären deren Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998 (Blg ./35 und 36 zu ON 380), nach denen die Gesellschaft erhebliche Umsätze gegenüber der Finanzbehörde erklärte, ebenso zu erörtern gewesen, wie hinsichtlich der Annahme, Hans-Dieter L***** habe als Einzelunternehmer durchwegs Scheinrechnungen gelegt (US 162 ff), Umsatzsteuervoranmeldungen mit teils erheblichen Umsatzausweisen dieses Unternehmens für die Zeit August 1997 bis Jänner 1998 (Blg ./92 zu ON 380) und Abrechnungen samt Bauwochenberichten aus den Jahren 1997 und 1998 (Blg ./101 und 118 zur ON 380 sowie Blg ./76 zu ON 449; betrifft Schuldspruch A/I/2.2., 2.3. und 2.4. und A/I/3.1., 3.2. und 3.3. [A/III/2, 3 und 4 sowie A/IV/4, 5 und 6]).
Im Zusammenhang mit der Feststellung, es habe sich bei der I***** GmbH nicht um ein „real existierendes Unternehmen" gehandelt, das sich „darauf beschränkte, den Angeklagten Walter T***** mit Scheinrechnungen zu versorgen" (US 95 ff, 166 f), wäre zur Vermeidung von Unvollständigkeit eine Auseinandersetzung mit Unterlagen dieser Gesellschaft (detaillierte Rechnungen samt Zahlungsbelege, teils handschriftliche Leistungsaufstellungen und Bautageberichte aus den Jahren 1999 und 2000, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „LNKH Wagner-Jauregg Linz" [Blg ./128 zur ON 380 und Blg./314 zur ON 449] und ein Konvolut von Rechnungen über Lieferungen an eine in Deutschland ansässige LB***** GmbH [Blg ./232 zu ON 449 - betrifft A/II/3 laut Urteil = C/I/1 und 2 laut Klarstellung]) erforderlich gewesen. Dieser Mangel betrifft auch den Vorwurf von Umsatzsteuerverkürzung für November 2000 bis Juni 2002 (A/II/4 [C/II]), der primär auf dem Nichtanerkennen von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der I***** GmbH beruht (US 102; Gutachten S 533/XX).
Unterlagen zur Geschäftstätigkeit der M***** KEG, deren Fakturen begründungslos als Scheinrechnungen qualifiziert wurden (US 96 f), blieben ebenso unerwähnt, wie die Urteilsgründe keinen Aufschluss geben, weshalb Abrechnungen mit detaillierten Leistungsaufstellungen samt Zahlungsbelegen und Aufzeichnungen über den Einsatz von Arbeitskräften bei Bauprojekten aus den Jahren 1999 und 2000 (Blg ./21 zu ON 380) keinen Beweiswert haben (betrifft A/II/1 und 3 und A/II/2 und 4 [C/I und C/II]).
Mangels Erwähnung eines Rechnungskonvoluts der I***** aus dem Jahr 1997, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben an die I***** GmbH gelegt wurden, ist die Begründung für die Feststellung, dass Scheinrechnungen verwendet wurden, mit dem bloßen Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen (US 172 f; Tz 241 ff der ON 340), der sich auf einen Aktenvermerk des Mag. Z***** (S 591 ff/XXII, wonach dieser gegenüber Walter T***** auf formale Auffälligkeiten von Rechnungen verschiedener Unternehmen hingewiesen hat) bezieht, unvollständig (betrifft A/I/3.4. [B]).
Zur Vermeidung von Nichtigkeit hätte das Erstgericht jedenfalls in einer die Beweismittel zusammenfassenden Gesamtbetrachtung darlegen müssen, weshalb die von Walter T***** vorgelegten Unterlagen die belastenden Verfahrensergebnisse (US 161 ff) nicht in Frage gestellt und letztlich zu keinen aus Sicht der Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt haben.
Klarstellend sei der - diesbezüglich Feststellungen fordernden - Rüge der Angeklagten zuwider angemerkt, dass die Frage, ob Aussteller von Scheinrechnungen die daraus geschuldete Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG) abgeführt haben, für die Ermittlung des Hinterziehungsbetrags aus unberechtigtem Vorsteuerabzug unbedeutend ist (RIS-Justiz RS0076272).
Soweit die Rüge zum Schuldspruch E iVm A/I/3.1., 3.2. und 3.3. (A/IV) Undeutlichkeit (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 erster Fall) der festgestellten (US 86) - auf Vorsteuer aus fingierten Reiserechnungen entfallenden - Umsatzsteuerverkürzung für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von 31.803,01 Euro mit dem Argument einwendet, dass es rechtlich nicht möglich ist, „aus Kilometergeldern Vorsteuer geltend zu machen", spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an. Denn bei Geltendmachung von Vorsteuer auf Basis von fingierten Fakturen, welchen überhaupt kein Leistungsaustausch tatsächlich zu Grunde liegt, ist es ohne Relevanz, ob in solchen Belegen ausgewiesene Positionen bei reeler Abgabenerklärung tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Beträge enthält das Gutachten des Sachverständigen (vgl insbesondere das - auch im Rechtsmittel angesprochene - Ergänzungsgutachten ON 513 TZ 93), auf das sich das Erstgericht demnach mängelfrei bezog.
Ob dem Zeugen K***** davon unabhängig Reisekosten bar ausbezahlt wurden, ist unerheblich, weshalb die Rüge mit dem Hinweis auf die unterlassene Erörterung von entsprechenden Angaben des Genannten (S 131/XXXIV) Unvollständigkeit erneut nicht aufzeigt.
Die Kritik unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung zur Verwendung von „Scheinrechnungen" der Iso***** GmbH & Co OHG (US 83 f) ist gleichfalls unberechtigt. Denn mit dem Hinweis auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsformulierungen werden Scheingründe oder zirkuläre Überlegungen nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099494). Die dazu zitierte Entscheidung (12 Os 41/02) ist fallaktuell irrelevant, weil das Erstgericht auf Basis von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (RIS-Justiz RS0113209) nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens entschieden hat. Demnach macht auch der Hinweis auf für - im Gegensatz zur Verantwortung des Angeklagten Walter T***** - überzeugend erachtete, in der verlesenen (S 167/XXXIX) Anzeige dargelegte Ermittlungsergebnisse der Finanzbehörde die Urteilsbegründung nicht unzureichend.
Zur Behauptung fehlender Gründe der Feststellungen zum Tatbeitrag der Angeklagten auch in Betreff des Fingierens von Aufwendungen (US 87) genügt der Hinweis auf US 150 ff (vgl insbesondere US 152 unten).
Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im Detail mit der als unglaubwürdig verworfenen (US 158) Aussage des Angeklagten Walter T***** oder dessen schriftlichen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778). Welche Bedeutung dessen - auf den Schuldspruch A/I/1 (A/I) bezogene - Aussage in der Hauptverhandlung vom (ON 427) für die (von diesem Vorwurf nicht umfasste) Beschwerdeführerin haben könnte (S 20 ff/XXXII), erklärt die Rüge nicht. Ebenso wenig wird der bloß pauschale Hinweis auf unerörterte Beilagen zu Schriftsätzen, ohne deren Erheblichkeit im Sinn der Eignung, tatrichterliche Schlüsse in Frage zu stellen, darzulegen, den Anforderungen einer prozessförmigen Reklamation von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gerecht (RIS-Justiz RS0119422, RS0118316).
Demgegenüber spricht die „zumindest betreffend die Schuldspruchfakten E iVm A/II/2, A/II/4 und A/III/2" (E iVm C/II und D/II) - nominell auch aus Z 3 - erhobene Behauptung widersprechender Feststellungen zum Zeitraum strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten zum Schuldspruch E iVm A/II/4 und A/III/2 (D/II) Nichtigkeit aus Z 5 dritter Fall an.
Zwar weist der Schuldspruch E des Urteils den Tatzeitraum „1993 bis " unzweifelhaft aus (US 12), weshalb ungeachtet der Bezugnahme auf längere Tatzeiträume umfassende Urteilspunkte (A/II/2, A/II/4 und A/III/2) klar ist, dass Ingeborg Ha***** einen Tatbeitrag („nur") bis verantwortet, womit Abweichungen oder Unvollständigkeiten des Referats (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu den in den Gründen für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) im entscheidenden Umfang als erwiesen angenommenen Tatsachen (Z 3) nicht vorliegen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272 und 276). Ebenso wenig macht die Rüge deutlich, weshalb ziffernmäßiges Anführen des Hinterziehungsbetrags im Urteilstenor - als für die Subsumtion, also den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272 f; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 9 ff) - erforderlich gewesen sein soll und inwiefern der Verweis auf den „Schuldspruchpunkt A/III" (US 12) die Individualisierung der Taten hindert.
Zutreffend ist aber die Reklamation eines Widerspruchs der Entscheidungsgründe (Z 5 dritter Fall), weil das Ausscheiden der Angeklagten aus dem Berufsleben mit festgestellt (US 29 und 82), demgegenüber aber ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen (E iVm A/II/4) ausdrücklich für den gesamten Tatzeitraum bis Juni 2002 bejaht (US 103; anders wurde zu E iVm A/II/2 eine Tätigkeit bis festgestellt [US 82], es kann den Gründen aber auch nicht entnommen werden, inwiefern der kürzere Tatzeitraum bei Berechnung des Verkürzungsbetrags [der gerade nicht die Summe der vom Schuldspruch E umfassten Vergehen ist] berücksichtigt wurde; US 83 f und 203) und in Betreff des Vorwurfs der Hinterziehung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen aufgrund von „Schwarzlohnzahlungen" (E iVm A/III/2) zeitlich und betragsmäßig nicht nachvollziehbar eingeschränkt wurde (US 104 f und 201 ff), was aber - weil die Verkürzung dieser Selbstbemessungsabgaben für jeden Entrichtungszeitraum ein eigenes Finanzvergehen verwirklicht - erforderlich gewesen wäre.
Da demnach für die Zeit ab September 2001 (bis Juni 2002) für jeden Voranmeldungs- (E iVm A/II/2 und A/II/4) und Lohnzahlungszeitraum (E iVm A/III/2) ein Freispruch mangels Beteiligung der Angeklagten (Reduktion des Verkürzungsbetrags auf null bei realkonkurrierenden Finanzvergehen) denkbar ist, liegt Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor.
Gerade noch hinreichend deutlich wendet die Angeklagte zum Schuldspruch A/III/1 (D/I) unzureichende Begründung der Höhe des in Betreff von Dienstgeberbeiträgen für die Monate des Jahres 1994 angenommenen Hinterziehungsbetrags in Höhe von 30.224,41 Euro ein. Das Erstgericht stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen (US 176), der sich seinerseits auf Lohnsteuerprüfungsberichte bezieht, jedoch davon abweichend den von der Finanzbehörde für die Jahre 1993 und 1994 ermittelten strafbestimmenden Wertbetrag ausschließlich dem Jahr 1994 zuweist (vgl Tz 198 der ON 340 sowie S 119 und 425/I). Die solcherart nicht nachvollziehbare Grundlage des für die Erklärungszeiträume Jänner bis Dezember 1994 angenommenen strafbestimmenden Wertbetrags (insgesamt 65.440,65 Euro) bewirkt Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall iVm der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO.
Zur amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO):
Die von der Angeklagten Ingeborg Ha***** (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der steuerwirksamen Verwendung von Scheinrechnungen) aufgezeigte, eine Aufhebung ihres Schuldspruchs E iVm A/I/3.4. und hinsichtlich der Monate September 2001 bis Juni 2002 auch E iVm A/II/2 und 4 sowie A/III/2 (B sowie C/III und D/II/3 im Umfang der Monate September 2001 bis Juni 2002) nach sich ziehende Nichtigkeit betrifft im folgenden Umfang auch die Schuldsprüche der Angeklagten Walter T*****, Mag. H***** und Dr. S*****, die diese jedoch nicht (prozessordnungsgemäß) gerügt haben. Es waren daher - weil hinsichtlich der von diesen Schuldsprüchen umfassten Finanzvergehen zufolge gänzlichen Entfalls des Verkürzungsbetrags ein Freispruch denkbar ist (13 Os 142/08v; der Schuldspruch der Angeklagten Mag. H***** und Dr. S***** erfasst die Verkürzung von Umsatzsteuer durch Nichtverbuchen von Erlösen erst ab Jänner 2001; vgl B/I/1 und C/I/1) - von Amts wegen der
Walter T***** betreffende Schuldspruch A/I/3.4., der
Mag. Michael H***** betreffende Schuldspruch B/I im Umfang Dezember 2000 und der
Dr. Erich S***** betreffende Schuldspruch C/I im Umfang „Ende 2000" zu beheben.
Schon die teilweise Kassation des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Sanktionsaussprüche der Angeklagten Walter T*****, Mag. H*****, Dr. S***** und Ingeborg Ha*****. Davon abgesehen ist bei diesen Angeklagten der strafbestimmende Wertbetrag nicht nachvollziehbar.
Zur Teilrechtskraft:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits grundlegend ausgesprochen hat (13 Os 142/08v; 11 Os 142/06a, EvBl 2007/113, 613), steht es ihm frei, den Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens auch bloß mit der Maßgabe in (solcherart auflösend bedingte) Teilrechtskraft erwachsen zu lassen, dass nachfolgend in Hinsicht auf den betroffenen Angeklagten der Ausspruch erfolgt, er habe durch sein Verhalten ein oder mehrere in die Gerichtszuständigkeit fallende Finanzvergehen begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Stellt sich bei in diesem Sinn auflösend bedingt angeordneter Teilrechtskraft nachfolgend heraus, dass für die Gerichtszuständigkeit entscheidende Tatsachen im Sinn des § 53 Abs 1 bis 4 FinStrG nicht vorliegen, beseitigt der Freispruch (§ 214 FinStrG) auch solcherart auflösend bedingt in Teilrechtskraft erwachsene Verfügungen.
Soweit ein Schuldspruch - sei es in diesem Sinn auflösend bedingt oder nicht - in Teilrechtskraft erwächst, sind aufgrund der Besonderheit finanzstrafrechtlicher Strafrahmenbildung einem abgabenrechtlichen Tatbestand subsumierbare Sachverhalte - ungeachtet ihrer Zusammenfassung als tatbestandliche Handlungseinheit nach Maßgabe einzelner Hinterziehungstatbestände (§ 33 FinStrG; Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Lohnzahlungszeiträume etc) - je für sich als Teil des aus der Summe aller solchen Einzelpositionen gebildeten, insgesamt strafbestimmenden Wertbetrags (sei es als Strafdrohung eines einzigen Finanzvergehens, sei es als nach § 21 FinStrG gebildeter Summe mehrerer zusammentreffender Strafdrohungen), anders als etwa (bloß) einzelne für die Subsumtion eines Geschehens unter eine strafbare Handlung oder einzelne Strafbemessungstatsachen, als je gesonderte Verfügung im Sinn eines Ausspruchs des erkennenden Gerichts fassbar, einen solchen Sachverhalt einem bestimmten Abgabentatbestand derart zu subsumieren, dass dieser - unter den sonstigen Voraussetzungen der Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 bis 4 FinStrG) - ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) begründet (im Fall auflösend bedingten Schuldspruchs unter der diesen auflösenden Bedingung).
Wird nachfolgend die Gerichtszuständigkeit bejaht, hat dies zur Folge, dass solcherart in Teilrechtskraft erwachsene Verfügungen (im Sinn des § 289 StPO) der Strafrahmenbildung ohne weiteres zugrunde zu legen sind, sodass Urteilsanfechtung insoweit nicht mehr in Betracht kommt (§ 293 Abs 4 StPO).
Vorliegend ist hinsichtlich sämtlicher Angeklagter Gerichtszuständigkeit nicht mehr fraglich, sodass die nach Beseitigung des jeweiligen Strafausspruchs als trennbare Verfügungen bei der Strafrahmenbildung unberührt gebliebenen, nachstehend erneut festgehaltenen Einzelpositionen nicht unter einer auflösenden Bedingung stehen, vielmehr bei der neuerlichen Strafrahmenbildung jedenfalls ungeprüft in Anschlag zu bringen sind:
bei Walter T*****:
Schuldspruch Hinterziehungsbetrag
A/I/1 (A/I) laut Ersturteil
A/I/2.1. (A/II) laut Ersturteil
A/I/2.2., 2.3., 2.4. (A/III/1,2,3,4)
für 1995 25.254,10 Euro
für 1996 80.703,54 Euro
für 1997 123.641,49 Euro
für 1998 80.158,14 Euro
(aus steuerlichem Einzelaspekt: Zuweisen von Unternehmensgewinnen an die V*****-Stiftung [US 192])<A/I/3.1., 3.2., 3.3. (A/IV/1 bis 6)
für 1993 8.176,20 Euro
für 1994 18.347,78 Euro
für 1995 12.351,76 Euro
für 1996 30.673,39 Euro
für 1997 44.020,56 Euro
für 1998 34.686,67 Euro
(aus den steuerlichen Einzelaspekten der Geltendmachung von Vorsteuer aus fingierten Reisekosten [US 86] sowie für 1993 und 1994 aus fingierten Aufwendungen [US 85] und für 1995 bis 1998 aus Nichterklären von Umsätzen; US 195)
A/II/1,2,3 und 4 (C)
für „1999" bis Oktober 2000 123.685,80 Euro
für November 2000 bis Juni 2002 33.517 Euro
(aus steuerlichem Einzelaspekt Nichtverbuchen von Erlösen; US 7)
A/III/1 (D/I/1,2,3)
für Jänner bis Dezember 1993 26.452,91 Euro
für Jänner bis Dezember 1994 35.216,24 Euro
(aus Lohnsteuer)
für Jänner 1997 bis August 2000 694.000,35 Euro
A/III/2 (D/II/1,2,3) laut Ersturteil
bei Mag. Michael H*****
Schuldspruch Hinterziehungsbetrag
B/I (C/III)
„im Zeitraum 2001 bis Juni 2002" 17.457,70 Euro
B/II (D/II/2 und 3) laut Ersturteil
bei Dr. Erich S*****
Schuldspruch Hinterziehungsbetrag
C/I (C/III)
„im Zeitraum 2001 bis Juni 2002" 17.457,70 Euro
Schuldspruch C/II (D/II/3) laut Ersturteil
bei Johann T*****
Schuldspruch D (A/II) mit Hinterziehungsbetrag laut Ersturteil
bei Ingeborg H*****
Schuldspruch Hinterziehungsbetrag
E iVm
A/I/2.2., 2.3., 2.4. (A/III/1,2,3,4)
für 1995 bis 1998 wie Walter T*****
A/I/3.1., 3.2., 3.3. (A/IV/1 bis 6)
für 1993 bis 1998 wie Walter T*****
A/II/1,2,3 und 4 (C)
für „1999" bis Oktober 2000 wie Walter T*****
für November 2000 bis August 2001 über null
A/III/1 (D/I/1,2,3) wie Walter T*****
A/III/2 (D/II/1,2,3)
für September 2000 bis Jänner 2001 laut Ersturteil
für Februar bis August 2001 über null
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter T***** im Übrigen:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der - auf den Schuldspruch A/I/1 (A/I) bezogene - Antrag auf Vernehmung des Masseverwalters im Konkurs der J***** GesellschaftmbH (vgl S 113/XXXV), zum Nachweis, „dass keinesfalls durch unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse eine ungerechtfertigte Steuernachsicht gewährt wurde" (S 159/XXXIX iVm S 99/XXXV), zu Recht abgelehnt. Es hätte nämlich eines Vorbringens bedurft (RIS-Justiz RS0099453), warum der genannte Zeuge als Masseverwalter im Konkurs eines Geschäftspartners der W***** GmbH & Co KG über deren Vermögensverhältnisse - abgesehen von den ohnedies festgestellten (US 58) und vom Sachverständigen im Gutachten berücksichtigten (S 185 f/XXX und S 130/XXXIX) Forderungsausfällen - verlässlich Auskunft geben hätte können. Im Übrigen war das Beweisthema in Anbetracht des Vorwurfs unrichtiger Darstellung der Vermögensverhältnisse der W***** GmbH & Co KG im Zerschlagungsstatus und im Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleichs, worin durch Aufnahme besicherter oder überhöhter Verbindlichkeiten eine zu geringe Konkursquote errechnet und dadurch die Abgabenbehörde über die Einbringlichkeit der Steuerforderungen getäuscht wurde (US 4 iVm US 60 ff, vgl S 571 ff/XX), unerheblich.
Angesichts erörterter Nichtigkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Abgabenverkürzung zufolge Verbuchens von Scheinrechnungen und Geltendmachung von Vorsteuer aus solchen (Punkte A/I/2.4., A/I/3.3., A/I/3.4., A/II/3 und A/II/4 laut Urteil) sei im Hinblick auf die beanstandete Ablehnung der Beiziehung eines Bausachverständigen (ON 536 S 159) nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass diese ausgehend von der tatrichterlichen Annahme, ein Sachverständiger könne bei Betrachtung von (ohnedies nicht strittigen; US 108) Bauleistungen Jahre später nicht verlässlich beurteilen, ob sie von den fakturierenden Unternehmen erbracht wurden, auch nicht zu beanstanden wäre. Im Übrigen ist ein Vorsteuerabzug entgegen weiterem Vorbringen rechtlich nur zulässig, wenn der Rechnungsaussteller die Leistungen selbst ausgeführt hat (RIS-Justiz RS0076272).
Der zum Schuldspruch A/I/1 (A/I) erhobene Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil eine Generalzession zu Gunsten der Sparkasse der Stadt K***** bei der Frage der Liquidität der W***** GmbH & Co KG unberücksichtigt geblieben sei, verfehlt mangels Bezeichnung eines in diese Richtung weisenden Beweisergebnisses die Anforderungen prozessordnungsgemäßer Ausführung des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119422; 13 Os 74/07t, 12 Os 29/06s). Abgesehen davon ist dieser - auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) relevierte Umstand - unerheblich, weil sich der Tatvorwurf nicht auf das Vortäuschen einer wirtschaftlichen Krisensituation, sondern auf die unrichtige Darstellung der Vermögenslage im Gefolge einer solchen gründet.
Da Angaben des Zeugen Dr. Kö***** und des ursprünglich Mitangeklagten Mag. Z***** zu wirtschaftlichen Problemen der W***** GmbH & Co KG im Urteil ohnedies erörtert (und empirisch einwandfrei - auch entsprechend deren Angaben [S 420 f/XXXII, S 29 f/XXIV iVm S 412/XXXII, S 258 f/XXXII] - auf Fehlinformationen zurückgeführt; US 24) wurden, zeigt der Hinweis auf solche Passagen dieser Aussagen Unvollständigkeit nicht auf.
Mit - die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe unterlassender (RIS-Justiz RS0119370), demgegenüber verfehlt auf einzelne Formulierungen der Feststellungen bezogener - Kritik unzureichender Begründung der Konstatierungen zum Wissen des Angeklagten über die wahre wirtschaftliche Situation der W***** GmbH & Co KG, wird kein Mangel auf Begründungsebene (vgl US 124 ff) dargelegt.
Auch der zum Schuldspruch A/I/2.1. (A/II) erhobene, auf Feststellungen (US 66) Bezug nehmende Einwand bloßer Scheingründe (Z 5 vierter Fall) ignoriert bloß das Begründungssubstrat (US 127 ff).
Die Argumentation, die Urteilsfeststellung, wonach die Abgabenbehörde habe veranlasst werden sollen, ausständige Steuern des Angeklagten Johann T***** nachzusehen (US 68 f), stehe im Widerspruch zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 21 ff BAO), spricht erneut keinen Begründungsmangel an. Im Übrigen wurde die Abgabenschuld zufolge tatrichterlich festgestellter Verschleierungsaktion vom Finanzamt als solche des Johann T***** geführt, weshalb die Hinterziehung der (wirtschaftlich Walter T***** zuzuordnenden) Einkommensteuer tatplanmäßig nur durch eine Nachsicht für Johann T***** hätte erreicht werden können.
Angesichts der - in der Rüge unerwähnt gebliebenen - Urteilsannahmen, wonach die Idee, die V*****-Stiftung als Scheingebilde zu etablieren, unmissverständlich mit dem Bestreben des Angeklagten, Abgaben hinterziehen zu können, erläutert wird (US 137), ist die Urteilsbegründung in Betreff der subjektiven Tatseite zum Schuldspruch A/I/2.2. (A/III) nicht undeutlich (Z 5 erster Fall).
Im Hinblick auf die amtswegige Maßnahme sei in Betreff der auch von diesem Angeklagten erhobenen Kritik einer Unvollständigkeit hinsichtlich der Feststellungen zum Verbuchen von „Scheinrechnungen" lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Rüge (im Gegensatz zu jener der Angeklagten Ingeborg Ha*****) die ihrer Ansicht nach übergangenen erheblichen Verfahrensergebnisse - „Bautagebücher die dem (nicht näher spezifizierten) Beweisantrag in 58 Ordnern angeschlossen sind" - nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (zum Erfordernis der Präzisierung einer Rüge aus Z 5 zweiter Fall: RIS-Justiz RS0119422; 13 Os 74/07t, 12 Os 29/06s) und sich mit dem detaillierteren Vorbringen zu beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen auf in der Hauptverhandlung (mangels unbeanstandet unterbliebener Verlesung) nicht vorgekommene Urkunden bezieht.
Soweit die Rüge aus dem angeblichen Umstand, der Angeklagte wäre im Schuldspruch A/I „für einen Zeitraum als faktischer Geschäftsführer der W***** GmbH & Co KG verurteilt" worden, „zu dem er in Untersuchungshaft war" (vgl demgegenüber US 26, wonach sich der Angeklagte außerhalb des Tatzeitraums des bezeichneten Schuldspruchs von bis in Untersuchungshaft befand), den Schluss auf dessen fehlende Möglichkeit einer Einflussnahme auf die „Geschicke der Gesellschaft" zieht, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu dessen dominierender Position bis Sommer 2002 (US 82, 147). Im Übrigen würde auch eine kurzfristige Abwesenheit zufolge einer Haft der Annahme (rechtlich gleichwertiger) Bestimmungstäterschaft nicht entgegen stehen (12 Os 154/07z).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden mit der Behauptung, der „Laie Walter T*****" werde - weil eine Täuschung seiner steuerrechtlichen Berater durch ihn „beim besten Willen nicht sein kann" - „zum Alleintäter hochstilisiert", und dem Hinweis, dass die Bilanzen des Unternehmens von den steuerrechtlichen Beratern erstellt wurden, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erweckt.
Die Kritik (Z 9 lit a) zum Schuldspruch A/I/1 (A/I) in Betreff der Feststellungen zur subjektiven Tatseite verfehlt den in der Gesamtheit der Feststellungen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Danach hat der Angeklagte im Wissen um die wahre wirtschaftliche Situation der W***** GmbH & Co KG seinem Vertreter Dr. We***** unrichtige Informationen zur Weiterleitung an das Finanzamt erteilt (US 59 ff). Ob der Angeklagte dadurch den Unternehmensfortbestand sichern wollte, ist nicht entscheidend.
Auch die Behauptung zum Schuldspruch A/I/2.1. (A/II), die Annahmen zur Vorsprache und zu einem „nicht näher beschriebenen" Tätigwerden (US 68 f) von Dr. We***** beim Finanzamt reichten für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 3 lit f FinStrG nicht, übergeht bloß die Feststellungen, wonach die Vermögenslosstellung des Johann T***** die Steuerhinterziehung ermöglichen sollte und Dr. We***** zu diesem Zweck mit der Vorsprache beim Finanzamt beauftragt wurde (US 66 und 68). Weshalb aber die konstatierte Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen namens Johann T***** hinsichtlich der von Walter T***** geschuldeten Einkommensteuer mit auf Steuerhinterziehung durch Vermögenslosstellung gerichtetem Vorsatz das Tatbild nicht erfüllen sollte (US 4, 66 und 189 f), erklärt die Rüge nicht.
Die Reklamation (Z 9 lit b) von Verbotsirrtum (§ 9 FinStrG) angesichts der juristischen und steuerrechtlichen Vertretung des Angeklagten und der „von diesem beherrschten Unternehmen", ignoriert wiederum die Konstatierungen, wonach der Angeklagte diese Berater über die wahren Verhältnisse täuschte (US 59 und 187 f), und unterlässt zudem den Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien als Basis entsprechender Feststellungen für die rechtliche Annahme des Ausnahmesatzes (RIS-Justiz RS0122332).
Mit der zum Schuldspruch A/I/2.1. erhobenen Behauptung, ein Leistungsverzeichnis der von Mag. Z***** geführten G***** vom (S 619 ff/XXII) widerspreche der Feststellung, wonach der Genannte „mit der Erwirkung einer Abgabennachsicht nicht weiter befasst gewesen" sei (US 57 f), wird erneut bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die gegen den Schuldspruch A/I/2.2. (A/III) gerichtete Argumentation, zufolge Beratung durch den steuerlichen Vertreter über die Möglichkeit steuerfreier Einmalausschüttungen ausländischer Stiftungen (US 71, 73), sei der Angeklagte einem schuldausschließenden Irrtum (Verbotsirrtum) unterlegen (Z 9 lit b), verfehlt erneut den gesetzlichen Bezugspunkt. Sie übergeht nämlich die entscheidenden Konstatierungen, wonach die - zur Reduktion von Steuer zum Schein als Kommanditistin der W***** GmbH & Co KG eingeschaltete - V*****-Stiftung zu jeder Zeit im „unmittelbaren und unbeschränkten Einflussbereich" des Angeklagten stand und dieser den Stiftungsrat tatplangemäß zu einer Einmalausschüttung von 1.480.000 CHF an sich selbst veranlasste (US 73 f; dort wird die V*****-Stiftung als „Scheinkommanditistin" bezeichnet, was der Rüge zuwider wirtschaftlich betrachtet nicht zu beanstanden ist).
Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob generell durch Einmalausschüttung die Besteuerung legal vermieden werden kann (vgl Hosp, Liechtensteinische Stiftungen im Lichte des österreichischen Steuerrechts, ÖStZ 2008, 194 [196 f]; Toifl, Liechtensteinische Stiftungen - Irrwege der Intransparenz, taxlex 2008, 234 [238]), sondern ob die V*****-Stiftung (deren Verwaltungsrat) tatsächlich frei nach eigenem Ermessen über das gestiftete Vermögen verfügen konnte, weil andernfalls das formell dieser als Kommanditistin zugewiesene Einkommen nach dem - auch im Tatzeitraum geltenden - Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) tatsächlich dem Angeklagten zuzurechnen und bei diesem zu besteuern war (Hosp, Liechtensteinische Stiftungen im Lichte des österreichischen Steuerrechts, ÖStZ 2008, 195 f; Toifl, Liechtensteinische Stiftungen - Irrwege der Intransparenz, taxlex 2008, 234 f; ders, Nochmals: Die liechtensteinische Familienstiftung im österreichischen Abgabenrecht, RdW 2008, 428 [430 ff], jeweils mwN; vgl VwGH 99/15/0127, 95/14/0088).
Im Zusammenhang mit den Behauptungen, das Finanzrecht sei „kompliziert und unübersichtlich geworden" und das „Modell" der V*****-Stiftung „sei seinerzeit von steuerlich versierten Fachleuten immer wieder angeboten und beworben worden", leitet die Rüge nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), inwiefern die Häufigkeit einer (Schein-)Konstruktion gegen finanzstrafrechtliche Konsequenzen sprechen sollte.
Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es an sich keines Eingehens auf die Sanktionsrüge (Z 11). Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Erwähnen einer nicht als erschwerend veranschlagten getilgten Verurteilung Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall ebenso wenig nach sich zieht, wie die Vernachlässigung eines Milderungsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 689 und 706). Der Einwand zum Schuldspruch A/I/1 (A/I) hinsichtlich des Teilbetrags von 733.000 S übersieht, dass der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen (US 127) Dr. We***** auch diesbezüglich mit der Stellung eines Nachsichtansuchens beauftragt hat. Schließlich verstößt das Werten des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen und der Tatwiederholung als jeweils erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0086300, RS0118954).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Michael H*****:
Der Kritik (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) mangelnder Nachvollziehbarkeit des strafbestimmenden Wertbetrags zum Schuldspruch B/II (D/II/2 und 3) zuwider haben die Tatrichter die Berechnung für die Monate Februar 2001 bis Juni 2002 auf das als nachvollziehbar beurteilte (US 175 f) Sachverständigengutachten (RIS-Justiz RS0099508; US 176 iVm S 511 ff [521, Tz 199]/XX) gegründet und sich betreffend Jänner 2001 formal mängelfrei (mit übereinstimmendem Ergebnis) auf die Berechnungsmethode im Prüfbericht des Finanzamts (US 176; vgl zur Lohnsteuer S 661 und 663/XVIII und zu Dienstgeberbeiträgen S 657 iVm 649/XVIII) bezogen.
Das weitere Beschwerdevorbringen bedarf angesichts der amtswegigen Maßnahme keiner Erwiderung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Erich S*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung der beantragten Beweise (S 160/XXXIX iVm S 208/XXXIII) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag war nämlich nicht zu entnehmen, weshalb die von Walter T***** zum Nachweis, dass er „ab November 2000 in der W***** GmbH & Co KG keine Tätigkeit als Geschäftsführer mehr entfaltet habe, und Mag. H***** und teilweise Dr. S***** für diesen Tätigkeitsbereich ausschließlich verantwortlich waren" (S 91/XXXIII), genannten Zeugen und Urkunden den Angeklagten im Sinn seiner pauschalen Bestreitung des Anklagevorwurfs (S 208/XXXIII) entlasten hätten können, womit eine unzulässige Erkundungsbeweisführung verlangt wurde (RIS-Justiz RS0107040).
Die Vernehmung der im Schriftsatz vom (ON 531) genannten Zeugen (S 160 iVm 74 f/XXXIX) konnte (wie das Erstgericht ausführt; US 107) unterbleiben. Das Aufgabengebiet und der Wissensstand des (in der Hauptverhandlung vernommenen; S 71/XXXIV) Zeugen Mag. Wolfgang Pr***** war für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), weil die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und dessen Einbindung in inkriminierte Verhaltensweisen (vgl US 82 und 98) von einer - entsprechend dem Beweisthema (S 160 iVm 74 f/XXXIX) - alleinigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch den genannten Zeugen unabhängig ist. Im Übrigen gründeten die Tatrichter die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten auch nicht auf die Angaben des Zeugen Mag. Pr***** (vgl US 146 ff und 159 ff).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Der nicht näher bezeichnete Antrag auf Vernehmung des Masseverwalters der T***** GmbH & Co KG zu einer behaupteten Schadensgutmachung (S 161/XXXIX) betraf die Strafzumessung, weshalb dessen Abweisung einer Anfechtung im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren entzogen ist (RIS-Justiz RS0099473).
Die Kritik unterbliebener Auseinandersetzung mit der Funktion des Mag. Pr***** (Z 5 zweiter Fall) spricht - wie dargelegt - keine entscheidende Tatsache an.
Das Vorbringen, Feststellungen (der Sache nach Z 9 lit a) in welcher Weise der Angeklagte am Nichterfassen von Unternehmenserlösen mitgewirkt hat, würden fehlen und das Beweisverfahren habe keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, übergeht die Konstatierungen zur Entscheidungskompetenz und zum Aufgabengebiet des Angeklagten sowie zu dessen Wissen von der inkriminierten Praxis und Verantwortung für abgabenrechtliche Belange und die dazu angeführten Erwägungen der Tatrichter (US 39 f, 82, 98 f, 150, 153). Weshalb eine („aktive") Mitwirkung des Angeklagten an der Buchführung entscheidend sein sollte, erklärt die Rüge nicht.
Die Behauptung, die Feststellung, wonach sich der Angeklagte Mag. H***** dem Beschwerdeführer untergeordnet hat (US 98), lasse sich „an Hand des Beweisverfahrens nicht ableiten", zeigt keinen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Mit dem pauschalen Verweis auf im Rahmen der Verfahrens- und Mängelrüge vorgetragene Argumente und der Behauptung fehlender Feststellungen wird den Anforderungen an eine gesetzmäßige Tatsachenrüge (Z 5a), durch Bezugnahme auf konkrete Beweismittel bei Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen (vgl RIS-Justiz RS0118780) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, nicht Genüge getan (vgl RIS-Justiz RS0117446).
Zur - unter dieser Anfechtungskategorie verfehlten - Reklamation zeitlicher Unbestimmtheit „im Punkt c I Zif. 1" genügt der Verweis auf die eindeutigen Urteilsannahmen zur (Mit-)Verantwortung des Angeklagten (zumindest) ab Beginn des Jahres 2001 (US 83, 150).
Die wiederholte Behauptung (Z 9 lit a) fehlender Feststellungen zur Wissentlichkeit übergeht bloß prozessordnungswidrig die entsprechenden Urteilspassagen zum auf Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz des Angeklagten (US 104; RIS-Justiz RS0117228).
Ebenso wenig gelangt die Rüge mit dem nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten, sondern sich in einer bloßen Rechtsfolgenbehauptung erschöpfenden Argument (RIS-Justiz RS0118429), „Schätzungsergebnisse jedenfalls können im Strafverfahren nicht als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen werden", zu einer am Verfahrensrecht orientierten Ausrichtung. Weshalb es den Tatrichtern verwehrt sein sollte, Ergebnisse einer - mit dem Ziel möglichst wirklichkeitsnaher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführten (Ritz, BAO3 § 184 Rz 3 mwN) - abgabenbehördlichen Schätzung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, nachdem sie sich von deren Plausibilität nach Durchführung des gerichtlichen Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) überzeugt haben (vgl RIS-Justiz RS0114105), lässt die Rüge offen. Mit dem Zitat AZ 12 Os 82/99 wird schließlich ein hier nicht aktueller Begründungsmangel von Feststellungen zum Vorsatz bei unterlassener Abgabenerklärung angesprochen.
Das weitere Beschwerdevorbringen bedarf angesichts der amtswegigen Maßnahme keiner Erwiderung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann T*****:
Durch die kritisierte (Z 4) Abweisung des vorerst schriftlich überreichten (ON 414) und in der Hauptverhandlung am (ohne Bezeichnung eines Beweisthemas; S 253/XXXI) gestellten Antrags auf Vernehmung von Zeugen wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Hauptverhandlung wurde ab wiederholt (S 3/XXXII; § 276a zweiter Satz StPO), womit die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung verlor. Formale Voraussetzung für die Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO wäre eine (hier unterbliebene) Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099049).
Der auf das Ausscheiden des Johann T***** als Kommanditist der W***** GmbH & Co KG im Jahr 1996 und den Abschluss der Betriebsprüfung im Jahr 1999 gegründete Einwand (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, wann und wie der Rückstand in Höhe von 4.817.476 S zustande kommt, missachtet die Urteilsannahmen, wonach nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder (der Angeklagte Walter T*****) Bezieher der maßgeblichen Einkünfte war und wonach die - vom Beschwerdeführer bewusst unterstützte - Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zunächst in der Irreführung der Abgabenbehörde darüber und sodann in der zur angestrebten Abgabennachsicht vorgenommenen Vermögenslosstellung lag (US 66 ff iVm US 134).
Damit ist aber nicht entscheidend, woraus der Rückstand an Einkommensteuer resultiert (Feststellungen der Betriebsprüfung - Zuschätzungen wegen mangelhafter Buchführung, Nichtanerkennen von Betriebsausgaben, wofür der Beschwerdeführer, der bloß zum Schein die Kommanditistenstellung einnahm, nicht verantwortlich ist) und wann diese Schuld verbucht wurde (nach Abschluss der Betriebsprüfung), weshalb die unterbliebene Erörterung im Rahmen der Entscheidungsgründe den reklamierten Begründungsmangel nicht bewirkt.
Indem die Tatrichter die Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag auf das als nachvollziehbar beurteilte Sachverständigengutachten (US 131) und die für zuverlässig befundenen Berechnungen der Finanzbehörde (US 132) stützen, sind sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen (RIS-Justiz RS0099508), womit Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall ausscheidet.
Der weiteren Kritik (der Sache nach Z 9 lit a) zuwider wurde der auf Abgabenhinterziehung gerichtete Vorsatz des Angeklagten Johann T***** festgestellt (US 66 und 68 iVm US 134 und 189). Soweit die Rüge einen Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich des nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung festgesetzten Betrags von 2.947.100 S 214.174,11 Euro) in Frage stellt, erklärt sie nicht, weshalb es für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sein soll, dass der Vorsatz die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (der kein Tatbildmerkmal ist) umfasst (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0086282). Weshalb und inwiefern die Bilanzbündeltheorie in diesem Zusammenhang einer Erörterung bedurft hätte, erklärt die Rüge gleichfalls nicht.
Der Einwand, die Beweiswürdigung, wonach sich der Beschwerdeführer bei redlicher Absicht in anderer Weise verhalten hätte (US 135), sei aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) und widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), weil der Sachverständige für Februar 1996 einen Rückstand auf dem Abgabenkonto von „lediglich" 29.029 S ermittelt habe (S 451/XX), übersieht, dass zwar die unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels Aktenwidrigkeit bewirken kann, nicht aber nach dem Beschwerdestandpunkt unrichtige Schlussfolgerungen.
Mit bloßer Wiederholung von Argumenten der Mängelrüge auch unter dem Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO wird den Anfechtungkriterien einer Tatsachenrüge, die das Erwecken erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen bei Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und durch Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446) voraussetzt, nicht entsprochen. Zur fehlenden Relevanz der Gründe für die nachträglichen Steuervorschreibungen wird auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen.
Da es unerheblich ist, auf welche Weise Dr. We***** seinem - (auch) vom Beschwerdeführer mit dem Ziel, eine unrechtmäßige Abgabennachsicht zu erreichen, erteilten - Auftrag, beim Finanzamt vorzusprechen, konkret nachgekommen ist, erweckt der Hinweis (Z 5a) auf die Aussage des Leiters der Einbringungsstelle des Finanzamts Judenburg keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen.
Entgegen der Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter, die selbstbelastende Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner ersten Aussage vor der Finanzstrafbehörde (am ; ON 38) für glaubwürdiger halten als dessen spätere leugnende Verantwortung (US 129), bieten die angesprochenen Urkunden (offenbar gemeint die Beilagen zu ON 415 - S 301 ff/XXXI) keinen fassbaren Hinweis auf eine durch Medikamente bedingte Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Johann T***** zum früheren Zeitpunkt (vgl insbesondere ab Blg ./14, S 309 ff/XXXI). Ebenso wenig erweckt der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. Pern***** (S 63 ff/XXXIV) erhebliche Bedenken gegen die Lösung der Tatfrage durch den Schöffensenat, weil die vom Zeugen bekundete Unterschriftsleistung des Johann T***** ohnedies dessen Schilderungen vor der Finanzstrafbehörde entspricht (S 267/II) und der Zeuge über die vom Angeklagten im Unternehmen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht Bescheid wusste (S 65/XXXIV). Im Übrigen hat der Zeuge entgegen der Beschwerdehauptung zur - hier unerheblichen - Gründung der E*****-Privatstiftung keineswegs mit Sicherheit bestätigt, dass der Angeklagte damals in seiner Kanzlei war (S 67/XXXIV).
Die unterbliebene Erwähnung der Beweisergebnisse bewirkt der weiteren Beschwerdekritik zuwider auch keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). Den substratlosen Einwand „die Visitenkarte, Dienstauto etc" sprächen gegen die Annahme eines „Scheinkommanditisten", unterlegt die Rüge nicht mit dem erforderlichen Bezug auf Verfahrensergebnisse.
Insoweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf die Feststellungen zu den von Dr. We***** zum Zwecke des Erreichens einer Abgabennachsicht beim Finanzamt gesetzten Schritte Bezug nimmt, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz (§ 33 Abs 3 lit f FinStrG) ab, weshalb ein schriftliches Ansuchen (vgl § 85 Abs 1 BAO) Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands sein soll und verschweigt das weitere Sachverhaltssubstrat, wonach (auch) der Beschwerdeführer Dr. We***** zwecks Herbeiführung einer unrechtmäßigen Abgabennachsicht beauftragt hat, beim Finanzamt vorzusprechen (US 66 und 68). Weshalb es für Bestimmung zum Versuch entscheidend sein soll, auf welche Weise der Beauftragte seinem Auftrag konkret nachgekommen ist, erklärt die Rüge nicht. Dass Johann T***** (im Rechtsmittel nicht gerügt) als unmittelbarer Täter verurteilt wurde, ist angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0090648) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht aufzugreifen.
Ob das Finanzamt weitere Erhebungen oder Einbringungsschritte gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen hat, ist bei bloß versuchter Tatbegehung nicht relevant, wobei es die Rüge mit der diesbezüglichen Reklamation von Feststellungsmängeln zudem unterlässt, auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien konkret hinzuweisen (RIS-Justiz RS0118580).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe ausreichend (US 66 und 68 iVm US 134 und 189; RIS-Justiz RS0099810). Weshalb für die Annahme des Tatbestands des § 33 Abs 1 FinStrG die Feststellung über § 8 Abs 1 FinStrG hinausgehender Vorsatzerfordernisse erforderlich gewesen sein soll, erklärt die Rüge nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565).
Der auf die Einschränkung des Tatzeitraums („zumindest ab dem Jahr 1993"; US 11) im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) gegründete Einwand fehlender Feststellungen, wodurch sich die Kommanditistenstellung ab dem Jahr 1993 in eine bloß scheinbar ausgeübte gewandelt habe, verfehlt erneut den in den tatsächlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt, wonach schon das im Namen des Beschwerdeführers in die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete W***** GmbH & Co KG als Sacheinlage eingebrachte Einzelunternehmen wirtschaftlich betrachtet Walter T***** zuzurechnen war und die Kommanditistenstellung des Beschwerdeführers von Beginn an zum Schein begründet wurde (US 64 ff). Da demnach im Erkenntnis ohnedies ein kürzerer Tatzeitraum angeführt ist, kann das Unterbleiben einer diesbezüglichen Erklärung auf sich beruhen.
Schließlich waren im Hinblick darauf, dass die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (schon) in der Verschleierung der tatsächlichen Zuweisung der von der W***** GmbH & Co KG erzielten Erträge (verbunden mit der anschließenden Vermögenslosstellung des Johann T*****) erkannt wurde, Feststellungen, wonach die vom Beschwerdeführer „überreichten Einkommen- und Umsatzerklärungen als solche" (gemeint offenbar: rechnerisch) „richtig sind", für die Lösung der Schuldfrage nicht relevant.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingeborg Ha***** im Übrigen:
Die Besetzungsrüge (Z 1) scheitert an der rechtzeitigen Rüge der (auch) für die Angeklagte in der Hauptverhandlung offenkundigen (und in den laufend zugestellten Protokollen; AV-Bogen S 3ddddd, 3eeeee und 3ggggg dokumentierten), nun in zweifacher Hinsicht beanstandeten Gerichtszusammensetzung.
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass Dienstverrichtungen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 67 bis 69 StPO aF (§ 516 Abs 1 StPO) - wie die angesprochene Tätigkeit des hier Vorsitzenden und der hier beisitzenden Richterin als Erkenntnisrichter im Verfahren AZ 12 Hv 67/03v des Landesgerichts Leoben, das unter anderem gegen die Beschwerdeführerin wegen Straftaten geführt wurde, die zeitweise mit den hier verfahrensrelevanten Gegenstand eines gemeinsamen Vorverfahrens waren (vgl AV-Bögen S 3hhh ff) - keine Ausgeschlossenheit begründen (vgl Lässig, Das Wesen der Befangenheit und deren Verhältnis zu richterlichem Handeln, ÖJZ 2007, 773) und dass die Behauptung fehlender Nachvollziehbarkeit der Ursache für den Wechsel einer Ersatz- (bis zur Hauptverhandlung ON 443) zur Hauptschöffin (eingangs der Hauptverhandlung ON 455) die Abwesenheit des ursprünglichen Hauptschöffen in der Hauptverhandlung am verschweigt (S 237/XXXIII).
Soweit die in der Rüge (Z 4) kritisierte Abweisung von Beweisanträgen (S 163/XXXIX) im Hinblick auf die Teilkassation noch von Bedeutung sein kann (teils E iVm A/III/2 [D/II]), genügt der Hinweis, dass sich die Angeklagte den Beweisanträgen des Walter T***** in der Hauptverhandlung am lediglich hinsichtlich des - vom Freispruch umfassten - Anklagepunkts A/I/1 (US 17 f) angeschlossen hat (S 241/XXXIII). In der Hauptverhandlung am hat sich die Beschwerdeführerin „dem Beweisantrag des Erstangeklagten" und damit laut Protokoll dessen Antrag auf Beiziehung eines Bausachverständigen und Einsichtnahme in die „im Gerichtsgebäude befindlichen Bauakten" (S 159 ff/XXXIX), angeschlossen, auf den zufolge teilweiser Urteilsaufhebung nicht einzugehen ist.
Entgegen der zum Schuldspruch E iVm A/I/2.3., A/I/3.1., A/II/1 und 2 (E iVm A/III und IV, C) erhobenen Kritik (Z 5 erster Fall) „undeutlicher Feststellungen" haben die Tatrichter unmissverständlich ausgeführt, dass die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unterlassenes Verbuchen und Aufnahme von im Einzelnen angeführten Umsätzen in die jeweiligen Abgabenerklärungen verletzt wurde (US 77 f), und diese Konstatierungen auf Basis des für zuverlässig befundenen Sachverständigengutachtens zureichend begründet (RIS-Justiz RS0119301).
Die bloße Behauptung, es würden zum Schuldspruch E iVm A/III/1 und 2 (D/I und D/II) Feststellungen (nominell Z 5 erster Fall und Z 9 lit a, inhaltlich Z 9 lit a) zur Höhe der „Schwarzlohnzahlungen" im Zeitraum 1993 bis 1996 (US 104) fehlen, macht nicht deutlich, inwiefern solche Konstatierungen angesichts der festgestellten Höhe der verkürzten Abgaben (US 105) für die rechtsrichtige Beurteilung erforderlich gewesen wären. Mit Ausnahme der Dienstgeberbeiträge für das Jahr 1994 (vgl oben) haben die Tatrichter der weiteren Argumentation zuwider auch die Berechnungsgrundlage für die daraus resultierenden Hinterziehungsbeträge durch Verweis auf das von ihnen als überzeugend beurteilte (US 175) - und zu den Grundlagen für die Ermittlung der Schwarzlohnzahlungen aussagekräftige (S 511 ff/XX iVm S 89 f/XXXVIII) - Sachverständigengutachten (RIS-Justiz RS0099508, RS0119301) nachvollziehbar dargestellt.
Da sie demnach für den Zeitraum vor August 2000 ohnedies geringere als monatliche „Schwarzlohnzahlungen" in der Höhe von 1.000.000 S angenommen haben (S 517/XX), waren sie dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend auch nicht verpflichtet, in der Rüge (Z 5 zweiter Fall) relevierte Aussagen der Beschwerdeführerin und des Angeklagten Walter T***** (S 62 und 172/XXXII), wonach die monatlichen Zahlungen vor Jänner 2000 unter 1.000.000 S lagen, explizit zu erörtern.
Der Einwand, die Angaben von Walter T*****, wonach er „gegenüber Ha***** durchaus autoritär" war und „es auch nicht geduldet hätte, wenn sie sich seiner Schwarzlohnpraxis widersetzt hätte" (S 102/XXXII), seien übergangen worden, bekämpft bloß unzulässig die (unter anderem auf jahrelange Intimbeziehung bis ins Jahr 2002 und nennenswerte Geldgeschenke bezogene; US 152) Beweiswürdigung der Tatrichter zur Verantwortung der Angeklagten, sie habe sich dessen Anordnungen aus „Furcht um ihren Job" gefügt. Welche „Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgründe" von dieser Verantwortung unmittelbar „tangiert werden", erklärt die Rüge nicht (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089411).
Der behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach die Angeklagte als „hauptverantwortlich für sämtliche Büroangelegenheiten" der W***** GmbH & Co KG „in nahezu alle geschäftlichen Angelegenheiten" eingebunden war und der Annahme, dass sie über die „geschäftlichen Aktivitäten" des Walter T***** Bescheid wusste, liegt nicht vor. Ebenso wenig sind die Feststellungen zum Tatbeitrag der Angeklagten bei gebotener (in der Rüge unterlassener) Gesamtschau der Entscheidungsgründe (vgl etwa US 83, 93, 103 f und 150 ff) undeutlich.
Soweit die Rüge - erneut verfehlt - bei Betrachtung einzelner Formulierungen die Gründe für die Feststellungen zur beherrschenden Rolle der Angeklagten im Bürobetrieb und damit zu ihrem Tatbeitrag als unzureichend kritisiert, bekämpft sie ein weiteres Mal bloß unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die diesbezüglich auf eine Vielzahl von Verfahrensergebnissen gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter (US 150 ff). Im Übrigen liegt ein Mangel aus Z 5 vierter Fall dann vor, wenn Urteilsformulierungen inhaltliche Überlegungen ersetzen (RIS-Justiz RS0099494), wovon hier keine Rede ist.
Der Versuch der Angeklagten, bei urteilsferner zeitlicher Beschränkung („für den Zeitraum bis ") allgemeine, auf die Feststellungen zu ihrem Aufgabengebiet bezogene Erwägungen der Tatrichter mit der - teils auf unvollständige und solcherart sinnentstellte Wiedergabe von Angaben (vgl zur Zeugin Alexandra Fr***** S 169/XXXIV) gegründeten - Behauptung, einige im Urteil (US 150 f) genannten Zeugen hätten zum „hier maßgeblichen Zeitraum" nichts oder anderes angegeben (Z 5 vierter und fünfter Fall), in Frage zu stellen, erschöpft sich auch hier in einem unzulässigen Angriff auf die empirisch einwandfreie Beweiswürdigung. Dass sich der Aufgabenbereich der Angeklagten ab - entsprechend der Urkunde Blg ./IH 3 - „offiziell" geändert hat, haben die Tatrichter ohnedies angenommen (US 83), womit Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) insoweit ausscheidet. Im Übrigen hat der Angeklagte Mag. H***** keineswegs, wie die Rüge aktenfern moniert, die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde bestätigt, sondern lediglich davon gesprochen, dass diese „richtig sein dürfte" (S 161/XXXII).
Soweit die Angeklagte unter Außerachtlassung der Urteilsannahmen zu ihrem Aufgabengebiet und zu ihrer (auch psychischem Tatbeitrag entsprechenden) beherrschenden Stellung als Büroleiterin einzelne Aspekte ihres manipulativen Tatbeitrags (Zurverfügungstellen ihres Privatkontos für nicht erfasste Erlöse und Verwalten der Mittel für Schwarzlohnzahlungen) zeitlich beschränkt wissen will, verfehlt sie erneut den Bezugspunkt der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen war das Gericht nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), sämtliche - nur Teilaspekte der Tätigkeit betreffende - für die Lösung der Tatfrage insgesamt aber unerhebliche Details der Beweisergebnisse ausdrücklich anzuführen (RIS-Justiz RS0106642).
Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung, die Feststellungen zur „zentralen Position" der Angeklagten im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen (US 103 f) seien unzureichend begründet. Denn weshalb die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter (US 150 ff) bloße Scheingründe oder Zirkelschlüsse (RIS-Justiz RS0117744) sein sollen, lässt die Rüge ebenso unerwähnt wie den Umstand, dass sich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Lohnsteuer unter anderem auch auf entsprechend belastende Angaben der Angeklagten selbst gründen (US 175; S 171 ff/XXXII). Die Mutmaßung, die Tatrichter hätten schriftliche Aufzeichnungen („sogenanntes Diddl-Buch") über „Schwarzlohnzahlungen" auch für die Zeit vor Oktober 2000 angenommen (nominell Z 5 fünfter Fall), ignoriert die gegenteiligen Urteilspassagen (US 175).
Gegenstand einer Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Diese Kriterien missachtet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Angeklagten, die mit der - den Schuldspruch A/I (A/III) betreffenden - gegen das Heranziehen des Grenzsteuersatzes gerichteten Reklamation fehlender Feststellungen zum „Grundeinkommen" des Angeklagten Walter T***** die Konstatierungen, wonach diesem im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich ein beträchtliches Einkommen zukam (vgl US 65 f und 71 ff), übergeht.
Auch soweit die Rüge Feststellungen zum Tatbeitrag in Betreff des Vorwurfs von Umsatzsteuerverkürzung aus Scheinrechnungen der Iso***** GmbH & Co OHG (Schuldspruch E iVm A/I/3.2. [A/IV]) vermisst, ignoriert sie bloß die bezughabenden Konstatierungen (US 79 f, 87). Auch die Argumentation zum Schuldspruch E iVm A/I/2.3. und A/I/3.1. (A/III und A/IV), den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, ob die Angeklagte ihren Tatbeitrag vor Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter geleistet habe, übergeht bloß die Feststellungen (US 79 f iVm US 150 ff [US 146]), wonach die Angeklagte - zwangsläufig vor Deliktsvollendung - Unternehmenserlöse nicht erfasst hat.
Schließlich wird im Zusammenhang mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen zur Hinterziehung von Lohnsteuer reichten für die Annahme von Beitragstäterschaft nicht aus (E iVm A/III/1 und A/III/2 [D/I und D/II]; vgl demgegenüber US 103 f), nicht erklärt, welche weiteren Konstatierungen zur rechtsrichtigen Beurteilung erforderlich gewesen wären, womit die Rüge erneut nicht prozessförmig dargestellt ist (RIS-Justiz RS0099620).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde I. Instanz:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a „in eventu" Z 10 und Z 11) der Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Walter T***** betreffenden Freispruch zu A/I/1 (US 14 f) wendet sich gegen die - auf Feststellungen zur Aufhebung von Steuerbescheiden hinsichtlich der Geschenknehmerinnen Ingeborg Ha***** und Inge P***** wegen Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG gegründete - Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ein Schuldspruch in Ansehung des Geschenkgebers Walter T***** „unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes" verwehrt ist, „auch wenn hinsichtlich seiner Person keine Aufhebung von Schenkungssteuerbescheiden erfolgte" (US 179).
Indem die Rüge selbst einräumt, dass das Urteil keine Feststellungen zu einem Vorsatz des Angeklagten im Sinn des § 33 Abs 1 FinStrG enthält (vgl US 52 f und 55) und keine solche Konstatierungen indizierenden Verfahrensergebnisse aufzeigt (was Voraussetzung für die Reklamation eines Feststellungsmangels wäre, RIS-Justiz RS0119884; der Verweis auf die eigene Auffassung genügt nicht), verfehlt sie die Kriterien gesetzesgemäßer Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johann T***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die übrigen Angeklagten waren mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.