OGH 03.10.2007, 13Os74/07t
Rechtssätze
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Norm | |
RS0117446 | Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. |
Normen | |
RS0117961 | Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten. |
Norm | |
RS0118319 | Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoch, wenn das Erstgericht selbst in den Entscheidungsgründen von der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen ist. |
Normen | |
RS0090813 | Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde. |
Norm | StGB §12 Ac |
RS0089808 | Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand verwirklicht; die Mittäter haben dabei ihre Tatbeiträge wechselseitig zu verantworten (so schon SSt 11/41, SSt 26/33 ua). |
Normen | |
RS0114036 | Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl auch § 246 Abs 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 480). |
Norm | StGB §12 Ac |
RS0090011 | Für die Annahme der Mittäterschaft genügt ein der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes zumindest teilweise entsprechendes Tätigwerden in der Ausführungsphase. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht, weil alle gemeinsam die strafrechtliche Haftung für den gesamten Verletzungserfolg trifft. |
Norm | |
RS0116503 | Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5 und Z 5a) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Beweisthema überhaupt geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen. |
Norm | |
RS0099431 | Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO. |
Normen | |
RS0115823 | Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00). |
Normen | |
RS0118316 | Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Eine Wertung des Rechtsmittelgerichts findet trotzdem statt. Nur wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen. |
Norm | |
RS0117425 | Sucht die Tatsachenrüge ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist sie prozessordnungswidrig. |
Norm | StGB §146 A1 |
RS0119226 | Auch die (behaupteten) Fähigkeiten einer Person - hier jene, eine Partnerzusammenführung durch okkulte Handlungen bewirken zu können - zählen zu den Tatsachen iSd § 146 StGB. |
Norm | StGB §146 A1 |
RS0122591 | Zweifel des Getäuschten schließen einen Irrtum nicht aus (WK § 146 Rz 45). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried D***** und Christine D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 103/06s-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Siegfried D***** und Christine D***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie „in W***** und anderen Orten" in der Zeit vom Jahr 2002 bis zum Juli 2006 im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einunddreißig im Urteilstenor namentlich genannten Geschädigten zusammen rund 440.000 Euro Bargeld herausgelockt, indem sie diese durch die Vorspiegelung, Siegfried D***** verfüge über Fähigkeiten, aufgrund derer er in der Lage sei, deren jeweilige Probleme zu lösen, sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung, von ihnen verkaufte „Reichtumsmünzen" würden in absehbarer Zeit zu erheblichen Einnahmen führen, zur Zahlung von Geldbeträgen in der angeführten Gesamthöhe verleitet haben, wobei im Wesentlichen Siegfried D***** spiritistische Sitzungen abgehalten und diverse Rituale vorgenommen, Christine D***** Termine mit den Geschädigten vereinbart, für deren Abholung gesorgt, kassiert, die Utensilien für die Rituale besorgt und die „Reichtumsmünzen" verkauft hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Siegfried D***** aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a, von Christine D***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried D*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung von psychiatrischen Sachverständigengutachten hinsichtlich mehrerer (namentlich genannter) Zeugen zum Beweis dafür, „dass sich diese Zeugen vom ärztlichen Standpunkt in der langen Zeit, in der sie Sitzungen in Anspruch genommen haben, weder in einer psychischen Ausnahmesituation noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden Angeklagten befunden haben" (S 86/VIII), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 88/VIII), weil sich dieser Beweisantrag nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezog. Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen. Soweit die Mängelrüge (Z 5) Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendet, ist vorweg festzuhalten, dass der herangezogene Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Diesem Erfordernis wird die Rüge mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Aussagen „zahlreicher Zeugen" nicht berücksichtigt, nicht gerecht.
Soweit angebliche Depositionen namentlich genannter Zeugen - übrigens ohne konkreten Aktenbezug - als übergangen reklamiert werden, ist anzumerken, dass die Angaben der genannten Zeugen - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - ohnehin erörtert wurden. Indem der Beschwerdeführer mit einzelnen als übergangen bezeichneten Aussagen und Tatumständen der Sache nach Zweifel der Getäuschten an der Wirksamkeit der angewandten Methoden darzulegen sucht, spricht er keine entscheidende Tatsache an, weil solche Zweifel täuschungsbedingtem Irrtum nicht entgegenstehen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 [2006] Rz 45, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 99). In den anderen Fällen wird nicht klar, was aus den Angaben zugunsten des Beschwerdeführers hätte gefolgert werden sollen (RIS-Justiz RS0117593).
Indem die Beschwerde aus der - im Übrigen auch nicht anhand konkreter Verfahrensergebnisse entwickelten - Prämisse, die Mehrzahl der Opfer habe sich schon vor dem Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer mit Esoterik und parapsychologischen Phänomenen befasst, das Fehlen des Tatbestandsmerkmals der Täuschung über Tatsachen ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Rüge Feststellungen darüber vermisst, warum sich die Opfer „in die Hände" des Beschwerdeführers begeben haben (der Sache nach Z 9 lit a), legt sie nicht dar, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll. Insofern mit diesem Vorbringen nicht die Motivlage der Opfer, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, sondern deren Täuschung durch den Beschwerdeführer angesprochen wird, werden die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 f iVm US 8 bis 18) ignoriert.
Mit der Behauptung, die Feststellung zum Schuldspruch 11, der Beschwerdeführer und die Zweitangeklagte haben dem Ehepaar H***** 8.000 Euro betrügerisch herausgelockt (US 12), sei aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), verkennt die Beschwerde, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), was hier inhaltlich nicht einmal behauptet wird. Hinzu kommt, dass das in diesem Zusammenhang sinngemäß erstattete Vorbringen, der Schadensbetrag zu diesem Faktum habe sich nur auf 6.000 Euro belaufen, mit Blick auf die insgesamt vielfache Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB keinen subsumtionsrelevanten Umstand anspricht.
Der Einwand fehlender Feststellungen zu den Täuschungshandlungen hinsichtlich des Schuldspruchs 17 (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 7 f iVm US 14). Entgegen der Rüge ist die angefochtene Entscheidung bezüglich des Schuldspruchs 21 nicht undeutlich (Z 5 erster Fall). Diese legt nämlich (zusammengefasst) dar, dass der Beschwerdeführer und die Zweitangeklagte vereinbarten, zwecks betrügerischer Bereicherung anderen wahrheitswidrig vorzuspiegeln, der Beschwerdeführer sei aufgrund besonderer persönlicher Fähigkeiten in der Lage, deren Probleme zu lösen (US 7 f) und diesen Tatplan (ua) zum Nachteil des Franz P***** umsetzten (US 15).
Durch die Behauptung, das Ersturteil enthalte hinsichtlich der Schuldsprüche 19, 24, 26, 27 und 29 keine Feststellungen zu den Täuschungshandlungen (erneut der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die Beschwerde einmal mehr die Konstatierungen hiezu (US 7 f iVm US 15 bis 18).
Der Vorwurf, die angefochtene Entscheidung sei undeutlich (Z 5 erster Fall), weil sie nur pauschal Feststellungen treffe und nicht konkret auf die einzelnen Fakten eingehe, trifft nicht zu. Das Erstgericht fasst vielmehr die Feststellungen, die alle Taten in gleicher Weise betreffen (wie insbesonders den Tatplan, die prinzipielle Aufgabenteilung und die Grundsätze der Durchführung), faktenübergreifend zusammen (US 7 f) und konkretisiert diese sodann durch prägnante, opferbezogene Feststellungen (US 8 bis 18), was unter dem Blickwinkel des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keineswegs zu beanstanden ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt die gebotene Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial vermissen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Der Einwand der Aufklärungsrüge, das Erstgericht habe in Bezug auf das Zustandekommen der sicherheitsbehördlichen Vernehmungsprotokolle die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht somit ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 130/06m).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist zunächst pauschal auf das Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO. Soweit die Mängelrüge der Sache nach aus Z 9 lit a argumentiert, wurde dies bereits behandelt. Im Übrigen ist der Verweis unverständlich, weil sich die Ausführungen insoweit nicht an den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO orientieren. Soweit die Beschwerde die Urteilsfeststellungen als zu wenig detailliert bezeichnet, lässt sie nicht erkennen, welche über die getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen.
Der Ansatz, in einigen - nicht konkretisierten - Fällen mangle es an der Schutzwürdigkeit der Opfer, verfehlt die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz (s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), aus welchem Grund der behauptete Umstand exkulpierend sei. Der - ebenfalls nicht faktenbezogene - Einwand, die Opfer, die an „Wunder" geglaubt hätten, seien nicht über Tatsachen getäuscht worden, übergeht die Feststellungen, wonach alle Geschädigten in Erwartung realer Erfolge Zahlungen geleistet haben (US 8 bis 18).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christine D*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, die Beschwerdeführerin und der Erstangeklagte seien um die Jahreswende 2001/2002 übereingekommen, in Hinkunft ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrügereien zu bestreiten (US 7), als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) releviert, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen. Die insoweit wesentliche Feststellung einverständlichen gewerbsmäßig betrügerischen Handelns begründen die Tatrichter - den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus der verschränkten Betrachtung der von beiden Angeklagten zugestandenen Aufgabenteilung, deren wirtschaftlicher Situation, des jahrelangen, gleichartigen gemeinschaftlichen Vorgehens und der Angaben der Zeugen über den jeweiligen Tathergang (US 19 bis 21).
Auch die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über die „Behandlungsmethoden" des Erstangeklagten informiert war, ist mit Blick auf das einverständliche betrügerische Vorgehen (US 7 f) nicht schuld- oder subsumtionsrelevant.
Der - sowohl pauschal als auch konkret zu den Schuldsprüchen 6, 9, 10, 14, 16, 19 bis 21, 24 bis 26 und 29 erhobene - Einwand fehlender Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung (der Sache nach Z 9 lit a) ignoriert die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 7 f iVm US 10 bis 18), deren Inhalt bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten zusammengefasst dargestellt worden ist. Der Ansatz, die Beschwerdeführerin sei ihrerseits vom Erstangeklagten getäuscht worden und habe daher nicht vorsätzlich gehandelt (der Sache nach Z 9 lit a), erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 7 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Inwieweit der - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse behauptete - Umstand, dass der Erstangeklagte „den gesamten Ablauf" kontrolliert und „alle Maßnahmen" befohlen habe, exkulpierend wirken soll (der Sache nach wohl auch Z 9 lit a), vermag die Rüge nicht darzulegen.
Das Vorbringen, Zeugenaussagen würden gegen die Mittäterschaft der Beschwerdeführerin sprechen, ist mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich.
Zur - im Übrigen nicht auf konkrete Urteilsfakten bezogenen - Beschwerdeprämisse, „Wunder" seien keine Tatsachen iSd § 146 StGB (der Sache nach Z 9 lit a), wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zum inhaltsgleichen Einwand der Rechtsrüge des Erstangeklagten verwiesen.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage von Zeugen, sich ursprünglich nicht getäuscht gefühlt zu haben, mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), lässt die Rüge einmal mehr die gebotene Bezugnahme auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens vermissen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die subjektive Einschätzung des Getäuschten, vom Betrüger nicht getäuscht zu werden, aus dem Blickwinkel des § 146 StGB geradezu tatbestandsimmanent ist.
Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu den Schuldsprüchen 8, 10, 14, 16, 21, 24, 26 und 27 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Täuschung trifft nicht zu. Die Tatrichter begründen - wie bereits dargelegt - die Urteilsannahmen zum Tatplan sowie zu dessen genereller Umsetzung mängelfrei (US 19 bis 21) und ergänzen dies faktenbezogen durch die aktenkonforme Bezugnahme auf die - als glaubwürdig erachteten (US 20 f) - Aussagen der Geschädigten (US 25 bis 29, 30 bis 33).
Die Prämisse, die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe dem Zeugen Josef Ho***** versprochen, durch den Kauf von „Reichtumsmünzen" das bis dahin investierte Geld zurückerlangen zu können (US 11), stehe im - nicht gewürdigten - Widerspruch zur Aussage dieses Zeugen, entfernt sich von der Aktenlage (S 355/VII). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angeführte Passage des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 98) bezieht sich nur auf die Übergabe der Münzen (S 358/VII).
Das Vorbringen, der Zeuge Johann S***** habe nur angegeben, dass ihm der Erstangeklagte Erfolge versprochen hätte, gibt die Aussage dieses Zeugen sinnentstellend rudimentär wieder. Dieser deponierte nämlich nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 99) darüber hinaus - mit den Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan und zum arbeitsteiligen Vorgehen (US 7 f) korrespondierend - die Beschwerdeführerin habe ihn zum Erstangeklagten geführt, mit ihm die Sitzungstermine vereinbart, ihn anlässlich dieser Termine in Empfang genommen und das Geld kassiert (S 474 f/VII). Von den sohin auch durch diese Aussage gedeckten Feststellungen einverständlichen Zusammenwirkens ausgehend ist es aber unerheblich, wer von den Angeklagten dem Zeugen S***** das Erreichen der angestrebten Ziele in Aussicht gestellt hat, weil nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Mittäter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen muss (Fabrizy in WK² § 12 Rz 26).
Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin Eva L***** zur Rolle der Beschwerdeführerin (S 425/VII). Aus welchem Grund die Aussage der Zeugin Claudia P*****, sie beschäftige sich seit ihrem neunzehnten Lebensjahr mit Energetik, Esoterik, Astrologie und sog weißer Magie (S 431, 435/VII), den Feststellungen zum Schuldspruch 20 entgegenstehen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Im Übrigen erschöpft sich die Mängelrüge zu den Schuldsprüchen 8, 10, 15 bis 17, 21, 22, 24 bis 27 und 29 in eigenständigen Beweiswerterwägungen zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen, womit sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen zur Mängelrüge entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial sich aufgrund welcher Erwägungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen.
Die theoretischen Beschwerdeausführungen zum Täuschungsbegriff bringen den herangezogenen Nichtigkeitsgrund mangels Bezugnahme auf konkrete Beweismittel nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).
Der Vorwurf der Aufklärungsrüge, das Erstgericht habe in Bezug auf die sicherheitsbehördlichen Vernehmungsprotokolle anlässlich der Zeugenbefragung die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, legt nicht dar, wodurch die Beschwerdeführerin insoweit an der Ausübung ihres Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 130/06m).
Soweit das Vorbringen zur Mängelrüge der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anspricht, wurde es bereits unter diesem Gesichtspunkt beantwortet. Darüber hinaus lässt der Verweis der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf die Mängel- und die Tatsachenrüge die Orientierung an den Kriterien jenes Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Indem die Beschwerde - im Übrigen nicht auf konkrete Urteilsfakten bezogen - die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung über Tatsachen bestreitet, ignoriert sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 7 f iVm US 8 bis 18).
Der Ansatz der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom , AZ 4 U 132/04i, (s ON 77) Bedacht nehmen müssen, schlägt fehl, weil der gegenständliche Tatzeitraum bis zum Juli 2006 reicht (US 1), womit nicht sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sind (Ratz in WK² § 31 Rz 2).
Der Einwand, „zumindest wäre aber § 40 StGB anzuwenden gewesen" ist unverständlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4079 = RZ 2008,189 EÜ209 - RZ 2008 EÜ209 = SSt 2007/74 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00074.07T.1003.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-15025