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Die Gewerbsmäßigkeit im Finanzstrafgesetz
Ein Vergleich der Bestimmung des § 38 FinStrG mit § 70 StGB
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) wurde die Definition der Gewerbsmäßigkeit des § 70 StGB mit dem Ziel, die Anwendbarkeit der Gewerbsmäßigkeit dadurch einzuschränken, dass sie stärker an das Vorliegen objektiver Kriterien gebunden ist, tiefgreifend geändert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) wurde vom Gesetzgeber die Definition der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG entsprechend angepasst, wobei jedoch auf die Besonderheiten des Finanzstrafrechts Bedacht genommen werden sollte. Ob das legistische Vorhaben auch entsprechend umgesetzt werden konnte, wird in diesem Beitrag anhand eines Vergleichs der beiden Gesetzesbestimmungen untersucht.
1. Einleitung
Der Tatbestand der „gewerbsmäßigen Begehung“ ist in § 70 StGB geregelt. Er hat seine ursprüngliche Fassung durch das Bundesgesetz vom über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) erhalten und war bis unverändert in Geltung.
Die Bestimmung des § 38 FinStrG regelt den Strafrahmen bei der gewerbsmäßigen Tatbegehung im Bereich der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG. Sie hat ihre ursprüngliche Fassung durch Art I FinStrG-Novelle 1975 mit Wirkung ab erhal...