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ZWF 2, März 2019, Seite 80

Die Gewerbsmäßigkeit im Finanzstrafrecht – weitere Zweifelsfragen

Bernhard Häusler

Die Gewerbsmäßigkeit im Finanzstrafrecht wurde durch das AbgÄG 2015 grundlegend adaptiert. Damit einher gingen diverse Auslegungsfragen, die bereits wiederholt den OGH beschäftigt und zur Aufhebung etlicher unterinstanzlicher Entscheidungen geführt haben. Während viele dieser Auslegungsfragen in früheren ZWF-Heften bereits im Detail behandelt wurden, sollen in diesem Beitrag bisher in Rsp und Lehre noch weitgehend unbeachtete Aspekte der „neuen“ Gewerbsmäßigkeit untersucht und dargestellt werden.

1. Vorbemerkung

Nachdem mit dem StRÄG 2015 die Gewerbsmäßigkeit im StGB neu definiert wurde, erfolgte durch das AbgÄG 2015 die (weitgehend idente) Änderung auch für § 38 FinStrG. Ziel des Gesetzgebers war die Einschränkung und Objektivierung der Gewerbsmäßigkeit. Diese war gerade im Finanzstrafrecht über die Jahre zunehmend von der Ausnahme zum Regelfall geworden. So waren zB im Jahr 2015 im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bereits 74 % aller Abgabenhinterziehungen durch gewerbsmäßige Begehung qualifiziert.

Eine wesentliche Änderung war die Einführung objektiver Kriterien in § 38 Abs 2 FinStrG, von denen zumindest eines erfüllt sein muss, damit weiterhin die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit anwendbar ist. Dadurch sollte e...

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