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ZWF 5, September 2019, Seite 198

§ 38 FinStrG adé? – Die gewerbsmäßige Begehung wird zum Erschwerungsgrund

Christoph Czerny

Mit Einführung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 trat § 38 FinStrG, der die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei pönalisierte, außer Kraft. In stark adaptierter Form schlägt sich die gewerbsmäßige Begehung nun als Erschwerungsgrund nieder. Schon aus dem Günstigkeitsprinzip ist eine Gegenüberstellung der Anwendungsreichweite alter und neuer Rechtslage notwendig.

1. Problemaufriss

Der Finanzausschuss legte dem Nationalrat einen selbstständigen Antrag vor (§ 27 Abs 1 GOG), der die Erlassung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 (EU-FinAnpG 2019) zum Gegenstand hatte. Nach Abschluss des parlamentarischen Prozedere, ohne Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen in einem Begutachtungsverfahren, wurde das Gesetz beschlossen. Neben anderen wurde auch die sogenannte PIF-RL umgesetzt, die Änderungen im FinStrG nach sich zog.

Der im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2015 (AbgÄG 2015) erfolgten materienspezifischen Angleichung der Legaldefinition der gewerbsmäßigen Begehung im FinStrG an jene des StGB wurde im Ergebnis mitunter ein zu restriktiver Anwendungsbereich attestiert. Nachfolgend wird der Konnex zwischen ...

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