Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 2, März 2020, Seite 80

Der Entfall des Qualifikationstatbestands der gewerbsmäßigen Tatbegehung im Lichte des Günstigkeitsvergleichs

Besprechung zu

Sebastian Starl

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) entfiel der in § 38 FinStrG normierte Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Stattdessen wurde die gewerbsmäßige Tatbegehung als neuer Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG eingefügt. Gleichzeitig wurden bei den ehemaligen Grundtatbeständen (§§ 33, 35 und 37 FinStrG) die Freiheitsstrafdrohungen von bis zu zwei Jahren auf bis zu vier Jahre erhöht. Im Schrifttum wurden deshalb bereits Überlegungen angestellt, welche Rechtslage (Tatzeitrecht oder Entscheidungszeitrecht) bei den sogenannten „Altfällen“, die sich vor den angesprochenen Gesetzesänderungen zugetragen haben, die günstigere ist. Nunmehr hat auch der OGH Stellung hierzu bezogen. In weiterer Folge werden die wesentlichen Passagen der Entscheidung des , wiedergegeben und besprochen.

1. Sachverhalt

Am wurde der Einzelunternehmer Alexander G. in erster Instanz für mehrere gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33, 38 FinStrG verurteilt. Er wurde ua der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils die Jahre 2012 bis 2015 betreffend, für schuldig erkannt. Das Erstgericht wendete dabei § 33, 38 FinStrG idF vor dem EU-FinAnpG 2019 u...

Daten werden geladen...