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Gewerbsmäßige Tatbegehung der Abgabenhinterziehung in der Praxis
Zurechnung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) wurde auch § 38 FinStrG über den Charakter der gewerbsmäßigen Tatbegehung der Abgabenhinterziehung in wesentlichen Aspekten neu formuliert. Diese Novellierung hat mittlerweile in der stRsp Niederschlag gefunden und soll hier anhand ausgewählter, in der Praxis regelmäßig auftretender Fallbeispiele aus der Sicht von Finanzstrafreferenten beleuchtet werden.
1. Gegenüberstellung § 38 FinStrG „alt“ und „neu“
Nach den ErlRV zum AbgÄG 2015 wurde durch die Novelle des StrÄG 2015 die Definition der Gewerbsmäßigkeit des § 70 StGB derart tiefgreifend geändert, dass nunmehr auch eine Anpassung der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG entsprechend notwendig wurde, wobei jedoch auf die Besonderheiten des Finanzstrafrechts Bedacht zu nehmen gewesen ist.
Die Novellierung durch das AbgÄG 2015 erfordert im Hinblick auf den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) besondere Vorsicht bei der Gesetzesanwendung in Fällen mit Tatzeiträumen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
„(1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von...