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Haftungsbescheid
Die Erlassung von Haftungsbescheiden stellt eine Einhebungsmaßnahme dar, die (nur) innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist. Die Bestimmung des § 224 Abs 3 BAO, nach der die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechte zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig ist, betrifft nur die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruchs, also den Fall, dass eine Abgabe dem Hauptschuldner gegenüber nicht geltend gemacht wurde. – (§ 224 BAO), (Abweisung)
( 2013/16/0123)