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Gesellschaftsteuer
Als Gesellschafter iSd KVG kommt daher in Betracht, wer im Zeitpunkt der Leistung des Zuschusses an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung ist danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang oder auf einem anderen Rechtsgrund beruht. Eine dem Tatbestand des § 2 Z 4 KVG entsprechende „freiwillige Leistung eines Gesellschafters“ liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf diese Leistung gegenüber dem leistenden Gesellschafter hat. – (§ 2 Z 4 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0233, 0234)