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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1405

Ist die Vermietung von Ferienwohnungen „Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke“ oder „Beherbergung“?

Abgrenzung in der Praxis

Mag. Peter Knöll

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 in gewissen Bereichen den Umsatzsteuersatz von 10 % auf 13 % erhöht. Davon betroffen ist auch die „Beherbergung“. Sie unterliegt künftig dem 13%igen Steuersatz. Die „Vermietung für Wohnzwecke“ unterliegt dagegen weiterhin dem 10%igen Steuersatz. Es liegt auf der Hand, dass die genauere Abgrenzung der beiden Begriffe durch die Gesetzesänderung an Bedeutung gewonnen hat. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Unterscheidung der beiden Begriffe anhand des Beispiels der Vermietung von Ferienwohnungen.

1. Beherbergung

Die Beherbergung ist von der Vermietung für Wohnzwecke zu unterscheiden. Die Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, sondern wird nach der Verkehrsauffassung ausgelegt. Meines Erachtens ist die Vermietung für Wohnzwecke ein Bestandteil der Beherbergung. Die Beherbergung beinhaltet aber noch zusätzliche Elemente, wie etwa die Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien sowie andere touristische Dienstleistungen. Diese Leistungen sollen es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen.

Der EuGH hat als entscheidendes Unterscheidungsmerkmal die Dauer...

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